Der Begriff
Haushaltskonsolidierungswilligkeit (auch kurz: Konsolidierungswilligkeit) beschreibt den in einer
öffentlichen Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) vorhandenen Willen, den
Haushaltsausgleich zu erreichen - ggf. auch gegen Widerstände. Dieser Wille kann stärker oder schwächer ausgeprägt sein, auch innerhalb der Reihen der politisch Verantwortlichen der jeweiligen Gebietskörperschaft. Zuweilen überlagern fachpolitische Ziele das Streben nach dem Erreichen des Haushaltsausgleichs. Ebenfalls anzutreffen sind Situationen, in denen politische Eigennutzmaximierung vor das
Ziel des Haushaltsausgleiches gestellt werden, wie z.B. das
schuldenfinanzierte Verteilen von Wahlgeschenken um die Wählerschaft hinsichtlich der eigenen Position positiv zu stimmen.
Um spätere Generationen vor einer Ausbeutung durch die derzeitige (Politiker-)Generation und der nicht allerorts bestehenden Haushaltskonsolidierungswilligkeit zu schützen (Ziel der
Generationengerechtigkeit), werden oft
Schuldenbremsen-Regelungen institutionalisiert. Diese sollen letztlich die Politik vor sich selbst (d.h. ihrem eigenen Trieb zum Auf- bzw. Ausbau der
Verschuldung) schützen. Wären die politischen Mandatsträger haushaltskonsolidierungswillig und würden sie von sich aus permanent den Haushaltsausgleich anvisieren, wären diese Schranken in Bezug auf die
Schuldenaufnahme nicht notwendig.
Im Kontext der Diskussionen um Unterstützungsprogramme für notleidende Staaten bzw. Kommunen ist der Begriff der Haushaltskonsolidierungswilligkeit ebenfalls gebräuchlich. Meist sind die entsprechenden Unterstützungsprogramme an Auflagen geknüpft, die der hilfebedürftigen Gebietskörperschaft eigene (merkliche) Haushaltskonsolidierungsanstrengungen abverlangen. Mit dem Akzeptieren der jeweiligen Auflagen unterstreicht die hilfeempfangende Gebietskörperschaft ihre Haushaltskonsolidierungswilligkeit.