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Altersstruktur des kommunalen Personals im öffentlichen Dienst zum 30.6.2014
Altersstruktur des kommunalen Personals im öffentlichen Dienst zum 30.6.2014
27. August 2015 |
Autor: Andreas Burth
Die Arbeitnehmer und Beamten sind für Kommunalverwaltungen einer der wichtigsten Produktionsfaktoren. Entsprechend bedeutsam
ist der Personalbereich auch für die Aufwandsseite der kommunalen Haushalte. Ein Teil der deutschen Kommunen steht aktuell
sowie auch noch in der mittel- bis langfristigen Perspektive vor größeren Konsolidierungsaufgaben. Einige mögliche
Konsolidierungsfelder, wie z.B. die
Realsteuerhebesätze, sind auf HaushaltsSteuerung.de bereits im Detail untersucht worden.
Neben der Ertragsseite sind auch auf der Aufwandsseite Konsolidierungspotenziale erschließbar. Hierunter fällt z.B. die
Personalreduktion durch Ausnutzung der natürlichen Fluktuation. Der vorliegende Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund die
Altersstruktur der Arbeitnehmer und Beamten im
öffentlichen Dienst zum 30.6.2014 u.a. im Hinblick auf die Frage nach
perspektivischen Konsolidierungsmöglichkeiten.
Die aktuellste
Personalstandstatistik enthält Daten zum Stichtag 30.6.2014. Herangezogen wird die Abgrenzung des sog.
"öffentlichen Dienstes". Der öffentliche Dienst ist die Gesamtheit aus kommunalen
Kernhaushalten,
Sonderrechnungen und
Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (inkl.
Zweckverbände). Sonderrechnungen sind rechtlich unselbstständige
Einheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die über eine eigene Wirtschafts-/Rechnungsführung verfügen und somit mit
ihren Einnahmen und Ausgaben nicht im Kernhaushalt enthalten sind (z.B.
Sondervermögen und kommunale
Eigenbetriebe).
Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform sind im kommunalen Bereich rechtlich selbstständige Körperschaften,
Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen, die unter der Aufsicht der Gemeinden/Gemeindeverbände stehen (einschließlich
Zweckverbänden).
Außen vor bleiben aus Gründen der Datenverfügbarkeit die Beschäftigten in
Einrichtungen in privater Rechtsform. Einrichtungen
in privater Rechtsform sind im Kontext der Personalstandstatistik rechtlich selbstständige privatrechtliche Fonds, Einrichtungen
und Unternehmen (z.B. in der Form einer GmbH), an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Die Abgrenzung unter zusätzlicher Integration der Einrichtungen in privater Rechtsform heißt
"öffentlicher Arbeitgeber". Die
Abgrenzung des öffentlichen Arbeitgebers in der Personalstandstatistik entspricht der Abgrenzung des
öffentlichen Bereichs in
den
Finanzstatistiken.
Ein Teil der kommunalen
Auslagerungen bleibt
in diesem Beitrag indes durch die Beschränkung auf die kleinere Abgrenzung
des öffentlichen Dienstes unerfasst. Gleichwohl geht das Bild über die in anderen Analysen häufig verwendeten reinen
Kernhaushaltsdaten hinaus und kann somit aufschlussreiche Ergebnisse liefern.
Methodisch ist darauf hinzuweisen, dass die Personalstandstatistik aus Geheimhaltungsgründen Zahlen nur in der 5er-Rundung
ausweist. Dies kann Rundungsdifferenzen bei den Summen zur Folge haben. Bei den Fallzahlen der Beamten und Arbeitnehmer wird
nicht zwischen Voll- und Teilzeitstellen differenziert (d.h. keine Vollzeitäquivalente (VZÄ)).
Die Arbeitnehmer sind in der Personalstandstatistik der Oberbegriff für Angestellte und Arbeiter.