Ein Kreditplafond ist eine Obergrenze für
Kredite, über die hinaus Banken der betreffenden
Gebietskörperschaft keine Kredite zur Verfügung stellen dürfen. Kreditplafonds können entweder verwaltungsseitig verfügt oder freiwillig
vereinbart werden.
Die Bundesregierung hat nach § 19 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz mit Zustimmung des Bundesrats die Möglichkeit, zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, die Kreditaufnahme von Bund, Ländern, Gemeinden,
Gemeindeverbänden,
Sondervermögen und
Zweckverbänden (d.h. die per
Haushaltsgesetz oder
Haushaltssatzung festgesetzten
Kreditermächtigungen) per Rechtsverordnung zu beschränken. Die Kreditbeschränkung gilt nicht für Kredite, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden
und Zweckverbänden zur
Finanzierung von
Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgenommen werden.