Das Eingehen von Verpflichtungen bedarf einer entsprechenden Ermächtigung im
Haushalt. Man spricht hierbei von sog.
Verpflichtungsermächtigungen. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird mittels der
Haushaltssatzung (Kommune) bzw. dem
Haushaltsgesetz (Bund, Länder) festgesetzt.
Es gilt der Grundsatz, dass Verpflichtungsermächtigungen nur dann im Haushalt angesetzt werden
dürfen, wenn gewährleistet ist, dass in den Haushaltsjahren, in denen die Verpflichtungen tatsächlich
zu Ausgaben bzw. Auszahlungen führen, auch entsprechende
Finanzmittel
verfügbar sind.
Grundsätzlich dürfen Ausgaben bzw. Auszahlungen nur im Haushalt veranschlagt werden,
wenn diese noch im selben Haushaltsjahr voraussichtlich fällig werden (sog.
Kassenwirksamkeitsprinzip).
Bei Investitionen, die auf mehrere Jahre angelegt sind (z.B. Errichtung einer neuen Sporthalle), ist es
jedoch nötig, dass die Verwaltung bereits in einem früheren Haushaltsjahr Verpflichtungen eingeht,
die erst in späteren Haushaltsjahren zu Ausgaben bzw. Auszahlungen führen. Zu diesem Zweck werden
Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt veranschlagt. Eine Verpflichtungsermächtigung ermöglicht
es also einer Verwaltung, Verpflichtungen einzugehen, die über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus gehen.
Als Verpflichtungen bezeichnet man im Kontext des Schweizer
Haushaltsrechts für den Bund das auf der
Passivseite der
Bilanz auszuweisende
Fremdkapital.
Die Verpflichtungen sind in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital sowie in
zweckgebundene Mittel zu gliedern.