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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Verpflichtungen

Verpflichtungen bezeichnen im deutschen Haushaltsrecht ein Vorgreifen auf spätere Haushaltsjahre in dem Sinne, als dass eine vertragliche oder sonstige Pflicht zur Tätigung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen eingegangen wird, die jedoch erst in späteren Haushaltsjahren zu Ausgaben bzw. Auszahlungen führt.

Das Eingehen von Verpflichtungen bedarf einer entsprechenden Ermächtigung im Haushalt. Man spricht hierbei von sog. Verpflichtungsermächtigungen. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird mittels der Haushaltssatzung (Kommune) bzw. dem Haushaltsgesetz (Bund, Länder) festgesetzt. Es gilt der Grundsatz, dass Verpflichtungsermächtigungen nur dann im Haushalt angesetzt werden dürfen, wenn gewährleistet ist, dass in den Haushaltsjahren, in denen die Verpflichtungen tatsächlich zu Ausgaben bzw. Auszahlungen führen, auch entsprechende Finanzmittel verfügbar sind.

Grundsätzlich dürfen Ausgaben bzw. Auszahlungen nur im Haushalt veranschlagt werden, wenn diese noch im selben Haushaltsjahr voraussichtlich fällig werden (sog. Kassenwirksamkeitsprinzip). Bei Investitionen, die auf mehrere Jahre angelegt sind (z.B. Errichtung einer neuen Sporthalle), ist es jedoch nötig, dass die Verwaltung bereits in einem früheren Haushaltsjahr Verpflichtungen eingeht, die erst in späteren Haushaltsjahren zu Ausgaben bzw. Auszahlungen führen. Zu diesem Zweck werden Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt veranschlagt. Eine Verpflichtungsermächtigung ermöglicht es also einer Verwaltung, Verpflichtungen einzugehen, die über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus gehen.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


Als Verpflichtungen bezeichnet man im Kontext des Schweizer Haushaltsrechts für den Bund das auf der Passivseite der Bilanz auszuweisende Fremdkapital. Die Verpflichtungen sind in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital sowie in zweckgebundene Mittel zu gliedern.

Siehe auch:
- Definition des Begriffs "Verpflichtungskredit"
- Linksammlung zu den Schweizer Bundeshaushalten und Staatsrechnungen
- Linksammlung zum Schweizer Haushaltsrecht


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger