Unter außerplanmäßigen Bereitstellungen versteht man alle im Zuge der
Haushaltsausführung
aus sachlich und zeitlich
unabweisbaren Gründen zu leistenden
Ausgaben bzw.
Aufwendungen und
Auszahlungen, für deren Verwendungszweck im
Haushaltsplan
keine entsprechende Ermächtigung erteilt wurde und für den auch keine
übertragene
Ermächtigung aus dem
Vorjahr zur Verfügung steht. Außerplanmäßige Bereitstellungen
dürfen nur geleistet werden, wenn an anderer Stelle Kürzungen erfolgen oder entsprechende
Mehreinnahmen bzw.
Mehrerträge/Mehreinzahlungen
realisiert werden können.