Ein generelles Verschuldungsverbot ist eine Form des
Verschuldungsverbots, bei der die betreffende
Gebietskörperschaft bei den vom Verschuldungsverbot betroffenen
Schuldenarten (z.B.
Kredite,
Kassenkredite) keine (neuen)
Schulden aufnehmen darf. Folglich dürfen auch zu
Umschuldungszwecken (d.h. Ablösung alter Kredite/Kassenkredite durch neue Kredite/Kassenkredite) dürfen keine (neuen) Schulden aufgenommen werden.
Der
Schuldenstand wird durch ein generelles Schuldenverbot bei den betroffenen Schuldenarten bei 0,00 Euro gehalten. Sofern zum Zeitpunkt der Etablierung des generellen Verschuldungsverbots noch Restschuldenbestände existieren, folgt aus einem generellen Verschuldungsverbot, dass die bestehenden Restschulden mit der
ordentlichen Tilgung (zzgl. eventueller
außerordentlicher Tilgungen) abgetragen werden, ohne dass neue Schulden zur
Tilgung der Altschulden aufgenommen werden dürfen.
Ein generelles Verschuldungsverbot kann entweder in freiwilliger Selbstbeschränkung festgelegt (z.B. per freiwillig von einer Stadt erlassener
Nachhaltigkeitssatzung)
oder extern vorgegeben werden (z.B. seitens des Landes durch ein an die Kommunen gerichtetes Gesetz).
Ein Beispiel für ein generelles Verschuldungsverbot betrifft die
Finanzwirtschaft
der Europäischen Union (EU). So hat die EU ihren jährlichen
Haushalt stets ohne
Einnahmen aus Schuldenaufnahmen
auszugleichen.
SchuldenfinanzierteDefizite sind der EU mithin untersagt.