Unter dem Begriff der
finanzwirtschaftlichen Ordnungsfunktion versteht man eine vom
Haushalt einer
öffentlichen Gebietskörperschaft ausgefüllte Funktion. Die finanzwirtschaftliche Ordnungsfunktion zielt v.a.
darauf ab, das finanzwirtschaftliche Gleichgewicht der Gebietskörperschaft sicherzustellen. Dies geschieht u.a.
dadurch, dass im
Haushaltsplan - in Verbindung mit der Pflicht zum
Haushaltsausgleich - die die jeweilige Planungsperiode
(Haushaltsjahr) betreffenden
Einnahmen und
Ausgaben
(Kameralistik) bzw.
Erträge und
Aufwendungen sowie
Einzahlungen und
Auszahlungen
(Doppik) jeweils einander gegenübergestellt und miteinander in Verbindung gebracht werden. Im Besonderen soll
auch eine transparente und wirtschaftlich sinnvolle Darstellung der Ausgabendeckung (Kameralistik)
bzw. Aufwands- und Auszahlungsdeckung (Doppik) vorgenommen werden. Die Ausgaben- bzw. Auszahlungsdeckung hat hierbei
Liquiditätsgründe, während die Aufwandsdeckung dem Grundgedanken der
Generationengerechtigkeit folgt.