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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Ordnungsfunktion, finanzwirtschaftliche

Unter dem Begriff der finanzwirtschaftlichen Ordnungsfunktion versteht man eine vom Haushalt einer öffentlichen Gebietskörperschaft ausgefüllte Funktion. Die finanzwirtschaftliche Ordnungsfunktion zielt v.a. darauf ab, das finanzwirtschaftliche Gleichgewicht der Gebietskörperschaft sicherzustellen. Dies geschieht u.a. dadurch, dass im Haushaltsplan - in Verbindung mit der Pflicht zum Haushaltsausgleich - die die jeweilige Planungsperiode (Haushaltsjahr) betreffenden Einnahmen und Ausgaben (Kameralistik) bzw. Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen (Doppik) jeweils einander gegenübergestellt und miteinander in Verbindung gebracht werden. Im Besonderen soll auch eine transparente und wirtschaftlich sinnvolle Darstellung der Ausgabendeckung (Kameralistik) bzw. Aufwands- und Auszahlungsdeckung (Doppik) vorgenommen werden. Die Ausgaben- bzw. Auszahlungsdeckung hat hierbei Liquiditätsgründe, während die Aufwandsdeckung dem Grundgedanken der Generationengerechtigkeit folgt.

Siehe auch:
- Links zu Bundeshaushalten
- Links zu Landeshaushalten
- Links zu doppischen Kommunalhaushalten
- Links zum deutschen Haushaltsrecht


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger