Bei Eventualschulden (auch: Eventualverbindlichkeiten) handelt es sich um eine spezielle Form von
Schulden, bei denen unsicher ist, wann sie und ob sie überhaupt zu "echten" Schulden werden. Zu den Eventualschulden zählen z.B. die seitens einer
öffentlichen Gebietskörperschaft übernommenen
Bürgschaften.
Für Eventualschulden besteht prinzipiell ein
Passivierungsverbot, d.h. sie dürfen nicht in die
Passivseite der
Bilanz aufgenommen werden. Das Passivierungsverbot für Bürgschaften gilt allerdings nur im Grundsatz. Werden Bürgschaften nicht
passiviert, sind sie im
Anhang aufzuführen. In einigen Bundesländern gestattet das (kommunale)
Haushaltsrecht für die Kommunen gleichwohl die Passivierung von Bürgschaften bei den
Rückstellungen, z.B. nach § 74 Kommunalhaushaltsverordnung
Doppik Bayern oder nach § 39
Gemeindehaushaltsverordnung Hessen.