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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Eventualschulden

Bei Eventualschulden (auch: Eventualverbindlichkeiten) handelt es sich um eine spezielle Form von Schulden, bei denen unsicher ist, wann sie und ob sie überhaupt zu "echten" Schulden werden. Zu den Eventualschulden zählen z.B. die seitens einer öffentlichen Gebietskörperschaft übernommenen Bürgschaften.

Für Eventualschulden besteht prinzipiell ein Passivierungsverbot, d.h. sie dürfen nicht in die Passivseite der Bilanz aufgenommen werden. Das Passivierungsverbot für Bürgschaften gilt allerdings nur im Grundsatz. Werden Bürgschaften nicht passiviert, sind sie im Anhang aufzuführen. In einigen Bundesländern gestattet das (kommunale) Haushaltsrecht für die Kommunen gleichwohl die Passivierung von Bürgschaften bei den Rückstellungen, z.B. nach § 74 Kommunalhaushaltsverordnung Doppik Bayern oder nach § 39 Gemeindehaushaltsverordnung Hessen.

Siehe hierzu auch:
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Sparen | Haushaltskonsolidierung"


© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum