Kontakt  |  Suche  |  Sitemap
  » Lexikon
    » Fachbegriffe von A-Z
    » Suchen
    » Mithelfen
   NEWSLETTER

    Der Newsletter informiert
    Sie über aktuelle Artikel.

    » anmelden
    » abmelden

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Als Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (in einigen Ländern auch: Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen) bezeichnet man im Kontext der Doppik diejenigen Prinzipien, die Städte und Gemeinden bei der Beschaffung von finanziellen Mitteln anzuwenden haben. Im kameralen System ist in diesem Kontext in der Regel von den "Grundsätzen der Einnahmebeschaffung" die Rede.

Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung sind in der Gemeindeordnung des entsprechenden Landes verankert. Die jeweiligen Regelungen der einzelnen Bundesländer weisen umfangreiche Überschneidungen auf. Indes sind die Regelungen nicht absolut inhaltsgleich.

Gemäß den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung sind die Kommunen verpflichtet ihre Abgaben im Einklag mit den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Soweit vertretbar und geboten haben sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Erträge und Einzahlungen aus besonderen Entgelten (Beiträge und Gebühren) für erbrachte Leistungen zu beschaffen. Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen (z.B. aus privatrechtlichen Entgelten, Zuschüssen, Zuwendungen) nicht genügen, sind die erforderlichen Erträge und Einzahlungen im Übrigen aus Steuern zu erzielen. Die Kreditaufnahme als Finanzierungsquelle ist nur erlaubt, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Die in vorstehendem Absatz erläuterten Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung existieren in den Gemeindeordnungen sämtlicher Länder. Unter Umständen in einzelnen Ländern bestehende, weitergehende Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung sind der jeweiligen Gemeindeordnung zu entnehmen. Beispielhaft sei die z.B. in den Gemeindeordnungen der Länder Baden-Württemberg (§ 78) und Sachsen-Anhalt (§ 91) zu findende Regelung genannt, die vorschreibt, dass die Kommunen Rücksicht auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen zu nehmen haben.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum