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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Als Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (in einigen Ländern auch: Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen) bezeichnet man im Kontext der Doppik diejenigen Prinzipien, die Städte und Gemeinden bei der Beschaffung von finanziellen Mitteln anzuwenden haben. Im kameralen System ist in diesem Kontext in der Regel von den "Grundsätzen der Einnahmebeschaffung" die Rede.

Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung sind in der Gemeindeordnung des entsprechenden Landes verankert. Die jeweiligen Regelungen der einzelnen Bundesländer weisen umfangreiche Überschneidungen auf. Indes sind die Regelungen nicht absolut inhaltsgleich.

Gemäß den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung sind die Kommunen verpflichtet, ihre Abgaben im Einklang mit den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel haben sie zunächst aus den sonstigen Erträge und Einzahlungen (z.B. aus Mieten, Pachten, Zuschüssen, Zuwendungen) zu beschaffen. Sofern die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, ist im zweiten Schritt (soweit vertretbar und geboten) auf die speziellen Entgelte (insb. Beiträge und Gebühren) für erbrachte Leistungen zurückzugreifen. Genügen auch die besonderen Entgelte nicht, sind die erforderlichen Erträge und Einzahlungen im Übrigen aus Steuern aufzubringen. Die Aufnahme von Krediten als Finanzierungsquelle ist nur erlaubt, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Die in vorstehendem Absatz erläuterten Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung existieren in den Gemeindeordnungen sämtlicher Länder. Unter Umständen in einzelnen Ländern bestehende, weitergehende Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung sind der jeweiligen Gemeindeordnung zu entnehmen. Beispielhaft sei die z.B. in den Gemeindeordnungen der Länder Baden-Württemberg (§ 78) und Sachsen-Anhalt (§ 91) zu findende Regelung genannt, die vorschreibt, dass die Kommunen Rücksicht auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen zu nehmen haben.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger