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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Kreisumlage

Die Kreisumlage ist eine von den kreisangehörigen Gemeinden an den Landkreis zu zahlende Umlage zur Finanzierung der vom Landkreis erbrachten öffentlichen Leistungen. Die Kreisumlage ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Landkreise. Die Kreisumlage wird u.a. deshalb erhoben, weil Landkreise i.d.R. keine nennenswerten eigenen Steuereinnahmen erzielen.

Die Höhe der von einer kreisangehörigen Gemeinde zu entrichtenden Kreisumlage errechnet sich über die Multiplikation der Umlagegrundlage mit dem Umlagesatz. Die Höhe des Umlagesatzes wird vom Kreistag beschlossen und über die Haushaltssatzung festgesetzt. Die kreisangehörigen Gemeinden haben kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Höhe der Kreisumlage. Die Umlagegrundlage basiert auf der gemeindlichen Steuerkraft und den gemeindlichen Schlüsselzuweisungen. In die Steuerkraft fließen i.d.R. die Steuerkraftzahlen für die Gewerbesteuer, den gemeindlichen Einkommensteueranteil, die Grundsteuer A/B und den gemeindlichen Umsatzsteueranteil ein.

Siehe auch:
- Linksammlung zu doppischen Kommunalhaushalten (u.a. auch Kreishaushalte)
- Blog-Einträge zum Thema "Analysen doppischer Haushalte"

Blog-Einträge zum Thema:
- Kreisumlage in Niedersachsen: Umlagesätze der Landkreise 2017 (Blog-Eintrag vom 4.7.2017)
- Kreisumlage-Hebesätze der 35 Landkreise in Baden-Württemberg (Blog-Eintrag vom 19.10.2016)
- Ergebnisplanung und Kreisumlage-Hebesätze der 38 Landkreise in Niedersachsen im
  Haushaltsjahr 2016 (Blog-Eintrag vom 2.7.2016)

- Finanzaufsicht darf Landkreis zu Erhöhung der Kreisumlage anweisen (Blog-Eintrag vom
  14.7.2015)

- Doppische Haushaltssatzungen 2014 der 21 hessischen Landkreise im Vergleich (Blog-Eintrag
  vom 16.10.2014)



©  Andreas Burth, Marc Gnädinger