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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Flucht aus dem Budget

Als Flucht aus dem Budget bezeichnet man den Vorgang der Auslagerung einer ehemals in der Kernverwaltung einer Gebietskörperschaft erbrachten Aufgabe aus dem Kernhaushalt. Mit einer Flucht aus dem Budget geht insofern die Gründung eines neuen öffentlichen Fonds, einer neuen öffentlichen Einrichtungen oder eines neuen öffentlichen Unternehmens einher (oder alternativ die Eingliederung der Aufgabe in eines der bestehenden öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen).

Der Begriff ist in seiner Verwendung zumeist negativ besetzt und wird mit dem Motiv in Verbindung gebracht, Defizite, Schulden und/oder Ausgaben/Aufwendungen vor dem Blick der Stakeholder öffentlicher Einheiten (z.B. Bürger, Medien) zu verstecken bzw. die Finanzsituation der Gebietskörperschaft zu verschleiern. Auch wird eine Flucht aus dem Budget häufig dafür kritisiert, dass sie die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Volksvertretung schwächt.

Eine aus Verschleierungsgründen praktizierte Flucht aus dem Budget wird in einem kameralen Rechnungssystem erleichtert, da in der Kameralistik keine konsolidierte Zusammenfassung der Finanzdaten von Kernverwaltung und Auslagerungen erfolgt. Dieses Problem wird in der Doppik über den Gesamt-/Konzernabschluss gelöst, was zur Folge hat, dass eine aus Verschleierungsmotiven gewählte Flucht aus dem Budget in der Doppik weniger zweckmäßig ist.

Eine Flucht aus dem Budget kann indes auch andere (positivere) Beweggründe haben. So ist es z.B. denkbar, dass eines der folgenden Motive für die Auslagerungsentscheidung entscheidend ist:
  • Wirtschaftlichere Aufgabenerbringung durch eigenständige Einheit
  • Unabhängigkeit von wechselnden parlamentarischen Mehrheiten
  • Bessere Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. Eigenkapitalbeschaffung bei Kapitalgesellschaften)
  • Haftungsbeschränkungen (z.B. öffentlichen Unternehmen in der Rechtsform der GmbH)
  • Möglichkeit zur Nutzung einer kaufmännischen Buchführung (Argument gilt mit Einführung der Doppik im öffentlichen Sektor nur noch eingeschränkt)
  • Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (z.B. Zweckverbände)
Siehe auch:
- Blog-Einträge zum Thema "Beteiligungs- & Konzernsteuerung"
- Linksammlung zu Beteiligungsberichten von Bund, Ländern und Kommunen in Deutschland
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen deutscher Bundesländer und Kommunen
- Linksammlung zu Beteiligungsrichtlinien und Public Corporate Governance Kodizes
- Linksammlung zu Rechtsnormen (u.a. Recht öffentlicher Unternehmen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger