Als Verschuldungsverbot bezeichnet man ein rechtlich (z.B. per Gesetz oder per Satzung) manifestiertes, eine
Gebietskörperschaft betreffendes Verbot zur Aufnahme bestimmter
Schuldenarten (z.B.
Kredite,
Kassenkredite).
Das Verschuldungsverbot kann hierbei erstens im Sinne eines
Neuverschuldungsverbots ausgestaltet sein, d.h.
Schuldenaufnahmen sind nur zulässig, sofern sie den
Schuldenstand nicht erhöhen. Dies erlaubt beispielsweise die Schuldenaufnahme zu
Umschuldungszwecken (d.h.
Tilgung von Altschulden durch Aufnahme neuer Schulden).
Zweitens kann das Verschuldungsverbot auch als
generelles Verschuldungsverbot konzipiert sein, d.h. auch zu Umschuldungszwecken dürfen
keine (neuen) Schulden aufgenommen werden. Der Schuldenstand wird bei 0,00 Euro gehalten oder (sofern zum Zeitpunkt der Verabschiedung
des generellen Verschuldungsverbots noch Restschuldenbestände existieren) der bestehende Schuldenstand wird im Rahmen der
ordentlichen Tilgungen (zzgl. etwaiger
außerordentlicher Tilgungen) abgetragen, ohne dass neue Schulden zur Tilgung der Altschulden aufgenommen werden dürfen.
Ein Verschuldungsverbot kann entweder extern vorgegeben (z.B. Bundesland verbietet seinen Kommunen die Aufnahme von Schulden)
oder in freiwilliger Selbstbeschränkung etabliert werden (z.B. Kommune verabschiedet freiwillig Satzung, die die Aufnahme von Krediten
und Kassenkrediten untersagt).