Als Krisenrückstellungen bezeichnet man eine (neue) Form der
Rückstellungen, die im
doppischen System zum Zweck einer
antizyklischen Haushalts- und
Finanzpolitik gebildet werden (könnten).
Bei den Krisenrückstellungen handelt es sich hierbei insb. um eine Ausgestaltungsmöglichkeit der antizyklischen Komponente der
doppischen Kommunalschuldenbremse (als Alternative zum
Haushaltsausgleich im Mehrjahreshorizont).
Sie ermöglichen die Berücksichtigung konjunktureller Schwankungen im Modell.
Von der Konzeption her stellt die Bildung von Krisenrückstellungen einen
ordentlichen Aufwand im Jahr der Rückstellungsbildung dar und belastet folglich den
Haushaltsausgleich im
ordentlichen Ergebnis. Krisenrückstellungen sind auf der
Aktivseite der
Bilanz in voller Höhe durch entsprechendes
Finanzvermögen zu decken. Das Finanzvermögen darf hierbei nur
zweckgebunden zur Bewältigung wirtschaftlicher Krisensituationen verwendet werden. In Zeiten einer normalen/guten wirtschaftlichen Entwicklung haben Politik und Verwaltung demnach keinen Zugriff auf dieses Finanzvermögen.
In Kombination mit einer Pflicht zum steten Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis, stellen Krisenrückstellungen eine antizyklische Haushalts- und Finanzpolitik sicher, indem ihre Bildung in jedem Jahr den
Ergebnishaushalt in gleich bleibender Höhe belastet und sich die Krisenrückstellungen damit in wirtschaftlich normalen/guten Jahren immer weiter aufbauen. In Jahren einer Wirtschaftskrise können die Krisenrückstellungen zusammen mit dem zweckgebundenen Finanzvermögen aufgelöst werden. Der durch eine antizyklische Haushalts- und Finanzpolitik in Krisenjahren verursachte zusätzliche
Ressourcenverbrauch zur Krisenbewältigung wird dadurch gleichmäßig auf mehrere
Haushaltsjahre verteilt.
Da der doppische Haushaltsausgleich durch die Bildung von Krisenrückstellungen in Jahren einer normalen/guten wirtschaftlichen Entwicklung erschwert, in Krisenjahren jedoch erleichtert wird, haben Krisenrückstellungen eine antizyklische Wirkung. Durch Einführung von Krisenrückstellungen wird einerseits die
Periodengerechtigkeit der Haushaltspolitik sichergestellt und andererseits die Haushaltspolitik enger mit der Wirtschaftspolitik verzahnt. Zugleich verhindert die Einführung einer Pflicht zur Bildung von Krisenrückstellungen z.B., dass in Krisenjahren
Abgaben erhöht werden müssen, um den Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis trotz Krise dennoch zu erreichen.
Das doppische
Haushaltsrecht sieht bislang (noch) keine Pflicht zur Bildung von Krisenrückstellungen vor.