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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
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Saldierungsverbot
Das Saldierungsverbot im Kontext der
Doppik
besagt, dass sowohl im Rahmen des
Haushaltsplans
als auch im Rahmen des
Jahresabschlusses
eine gegenseitige Aufrechnung von
Vermögen
gegen
Verbindlichkeiten
(
Planbilanz
/
Bilanz
),
Erträgen
gegen
Aufwendungen
(
Ergebnishaushalt
/
-rechnung
), sowie
Einzahlungen
gegen
Auszahlungen
(
Finanzhaushalt
/
-rechnung
) nicht gestattet ist. Vielmehr müssen sie getrennt voneinander und in voller Höhe ausgewiesen werden.
In der
Kameralistik
gilt das Saldierungsverbot analog für die im
Haushaltsplan
bzw. in der
Jahresrechnung
ausgewiesenen
Einnahmen
und
Ausgaben
. Das Saldierungsverbot entspricht dem
Einzelveranschlagungsprinzip
.
© Andreas Burth, Marc Gnädinger |
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