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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Saldierungsverbot

Das Saldierungsverbot im Kontext der Doppik besagt, dass sowohl im Rahmen des Haushaltsplans als auch im Rahmen des Jahresabschlusses eine gegenseitige Aufrechnung von Vermögen gegen Verbindlichkeiten (Planbilanz/Bilanz), Erträgen gegen Aufwendungen (Ergebnishaushalt/-rechnung), sowie Einzahlungen gegen Auszahlungen (Finanzhaushalt/-rechnung) nicht gestattet ist. Vielmehr müssen sie getrennt voneinander und in voller Höhe ausgewiesen werden.

In der Kameralistik gilt das Saldierungsverbot analog für die im Haushaltsplan bzw. in der Jahresrechnung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben. Das Saldierungsverbot entspricht dem Einzelveranschlagungsprinzip.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum