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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Geberländer und Nehmerländer im bundesstaatlichen Finanzausgleich 2016

Geberländer und Nehmerländer im bundesstaatlichen Finanzausgleich 2016
20. Februar 2017  |  Autor: Andreas Burth



Der bundesstaatliche Finanzausgleich (auch: Bund-Länder-Finanzausgleich) ist ein wichtiges Instrument zur Angleichung der Finanzkraft der Länder. Er besteht aus einem vierstufigen Verfahren, in dem mehrere Milliarden Euro an Steuergeldern umverteilt werden. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst Daten zur vorläufigen Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im Jahr 2016 veröffentlicht. Der Datensatz wird im vorliegenden Beitrag kurz analysiert.

Überblick:
- Funktionsweise des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
- Umverteilung im bundesstaatlichen Finanzausgleich 2016
- Weitere Informationen



Funktionsweise des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Stufe 1 bis 4: Bund-Länder-Finanzausgleich Der bundesstaatliche Finanzausgleich setzt sich aus vier Stufen zusammen (siehe Grafik). Stufe 1 regelt die vertikale Verteilung der Steuermittel zwischen dem Bund und den Ländern (sowie den Gemeinden). Stufe 1 führt zwischen den Ländern noch nicht zu Umverteilungen. Dies erfolgt erst in der Stufe 2 (horizontale Steuerverteilung). Eine Umverteilungswirkung geht in Stufe 2 insbesondere vom Umsatzsteuervorwegausgleich (über die sog. Ergänzungsanteile) aus. Weitere Umverteilungen erfolgen in Stufe 3 über den Länderfinanzausgleich im engeren Sinne zwischen finanzstarken und finanzschwachen Ländern. Hinzu kommen die Ergänzungszuweisungen des Bundes an leistungsschwache Länder (Stufe 4).

Fachaufsätze und Medienberichte zum bundesstaatlichen Finanzausgleich beschränken sich in ihrer Berichterstattung vielfach auf die Stufen 3 und 4 (d.h. Länderfinanzausgleich im engeren Sinne und Bundesergänzungszuweisungen). Häufig wird auch nur Stufe 3 betrachtet. Die zusätzliche Betrachtung von Stufe 2 liefert indes ein vollständigeres Bild des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Aus diesem Grund werden in diesem Beitrag die Stufen 2 bis 4 betrachtet.

Im Rahmen der horizontalen Steuerverteilung (Stufe 2) werden die Länderanteile an den Gemeinschaftsteuern zwischen den Ländern verteilt. Umverteilungswirkungen gehen hierbei primär von der Verteilung der Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) aus. Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz steht Bund, Ländern und Gemeinden zu. Aktuell fließen rund 53,5 Prozent an den Bund (Bundesanteil), etwa 44,5 Prozent an die Länder (Länderanteil) und ca. 2,0 Prozent an die Gemeinden (Gemeindeanteil).

Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wird bei der Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer nicht das Prinzip des örtlichen Aufkommens genutzt. Vielmehr erhalten Länder, deren Pro-Kopf-Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den Landessteuern unterhalb des Durchschnitts der Länder liegen, in Form sog. Ergänzungsanteile einen Teil (maximal 25 Prozent) des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen vorab zugeteilt. Man spricht in diesem Kontext auch vom Umsatzsteuervorwegausgleich. Der danach noch unter den Ländern zu verteilende Rest des Umsatzsteueraufkommens wird nach der Einwohnerzahl zugeteilt.

Eine Möglichkeit die Umverteilungswirkung des Umsatzsteuervorwegausgleichs zu bemessen liegt darin, die folgenden zwei Größen einander gegenüber zu stellen:
  • Umsatzsteuereinnahmen eines Landes im Falle der aktuell gültigen Regelung (d.h. zunächst Umsatzsteuervorwegausgleich und dann Pro-Kopf-Verteilung des Rests)
  • Umsatzsteuereinnahmen eines Landes im Falle einer Verteilung des den 16 Ländern zustehenden Teils am Umsatzsteueraufkommen ausschließlich nach der Einwohnerzahl (fiktive Regelung als Vergleichsmaßstab)
Aus dem Vergleich der beiden Varianten wird ersichtlich, in welchem Maße einzelne Länder vom Umsatzsteuervorwegausgleich profitieren bzw. in welchem Maße sie Mindereinnahmen (d.h. sie verzichten auf Einnahmen aus der Umsatzsteuer) zu verzeichnen haben.

Beim Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (Stufe 3) handelt es sich um einen horizontalen Finanzausgleich zwischen finanzstarken Ländern (sog. ausgleichspflichtige Länder) und finanzschwachen Ländern (sog. ausgleichsberechtigte Länder). Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne soll Einnahmeunterschiede teilweise angleichen.

Im Kontext des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne ist zunächst für jedes Bundesland die Pro-Kopf-Finanzkraft zu berechnen (Finanzkraftmesszahl). Diese ergibt sich aus der Summe der Einnahmen des Landes zuzüglich 64 Prozent der Einnahmen der Gemeinden dieses Landes. Relevante Einnahmearten sind hierbei primär die Steuereinnahmen, d.h. konkret die Länderanteile an den Gemeinschaftsteuern, die Einnahmen aus Landessteuern und die Steuereinnahmen der Gemeinden.

Im nächsten Schritt ist die Höhe der Ausgleichsleistungen zu bestimmen. Im Grundsatz wird hierbei davon ausgegangen, dass alle Länder den gleichen Pro-Kopf-Finanzbedarf haben. Den besonderen Merkmalen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg wird indes dadurch Rechnung getragen, dass die Einwohnerzahl der Stadtstaaten für die weiteren Berechnungen fiktiv um 35 Prozent erhöht wird. Geringfügig fiktiv erhöht wird darüber hinaus die Einwohnerzahl der dünn besiedelten neuen Bundesländer Brandenburg (+3 Prozent), Mecklenburg-Vorpommern (+5 Prozent) und Sachsen-Anhalt (+2 Prozent). Die Höhe der Ausgleichsbeiträge, die von finanzstarken Ländern zu zahlen sind, ist abhängig davon, wie stark die Pro-Kopf-Finanzkraft des Landes die durchschnittliche Pro-Kopf-Finanzkraft übersteigt, wobei ein linear-progressiver Abschöpfungstarif genutzt wird. Die Höhe der Ausgleichszuweisungen, die die finanzschwachen Länder erhalten, hängt analog hierzu davon ab, in welchem Umfang die Pro-Kopf-Finanzkraft des jeweiligen Landes die durchschnittliche Pro-Kopf-Finanzkraft unterschreitet. Es kommt wiederum ein linear-progressiver Auffüllungstarif zur Anwendung, welcher symmetrisch zum Abschöpfungstarif ist.

Die Bundesergänzungszuweisungen (Stufe 4) werden ohne Zweckbindung vom Bund an leistungsschwache Länder gewährt. Man differenziert zwischen allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen.

Die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen dienen dazu, die nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (siehe oben) verbleibenden Finanzkraftunterschiede bei leistungsschwachen Ländern weiter zu reduzieren. Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen werden all denjenigen Bundesländern zugeteilt, deren Pro-Kopf-Finanzkraft nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne unter 99,5 Prozent des Durchschnitts liegt. Die Differenz zu 99,5 Prozent wird zu 77,5 Prozent ausgeglichen. Zweck von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ist es, bestimmte Sonderlasten einzelner leistungsschwacher Länder auszugleichen. Gemäß Solidarpakt II erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Zeitraum 2005 bis 2019 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von insgesamt etwa 105 Mrd. Euro. Hierdurch sollen teilungsbedingte Rückstände in der Infrastruktur abgebaut und die unterproportionale kommunale Finanzkraft ausgeglichen werden. Das Volumen der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für teilungsbedingte Sonderlasten reduziert sich von Jahr zu Jahr. Weitere Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen werden für überdurchschnittlich hohe Kosten politischer Führung und für die Folgen einer hohen strukturellen Arbeitslosigkeit gewährt.



Umverteilung im bundesstaatlichen Finanzausgleich 2016

Nachfolgende Tabelle zeigt für 2016 das Volumen der Umverteilung im bundesstaatlichen Finanzausgleich. Es handelt sich noch um vorläufige Abrechnungsdaten. Unter Betrachtung der Stufen 2 bis 4 beläuft sich die Umverteilung auf 28,8 Mrd. Euro bzw. 350 Euro je Einwohner. Hiervon entfallen 28,9 Prozent auf die Umsatzsteuerverteilung (Stufe 2), 36,9 Prozent auf den Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (Stufe 3) und 34,2 Prozent auf die Bundesergänzungszuweisungen (Stufe 4).

Fünf von 16 Ländern zählen unter Berücksichtigung der Stufen 2 bis 4 zu den Geberländern: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen fällt mit -71 Mio. Euro bzw. -4 Euro je Einwohner nur noch sehr knapp in die Gruppe der Geberländer. In den Vorjahren waren es noch -900 Mio. Euro (2014) und -518 Mio. Euro (2015). Sofern sich der Trend fortsetzt, wird Nordrhein-Westfalen schon 2017 von einem Geberland zu einem Nehmerland werden.

Geberländer (-) und Nehmerländer (+) in den Stufen 2 bis 4 des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im Jahr 2016



Weitere Informationen

Ein Datenangebot mit weiterführenden Informationen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich ist unter nachfolgendem Link abrufbar. Dabei ist gleichwohl darauf zu beachten, dass darin lediglich die Stufen 3 und 4 des bundesstaatlichen Finanzausgleichs (d.h. der Länderfinanzausgleich und die Bundesergänzungszuweisungen) behandelt werden.

» Datenangebot zum bundesstaatlichen Finanzausgleich in Deutschland
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger