Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » F » Finanzausgleich, bundesstaatlicher

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Finanzausgleich, bundesstaatlicher

Bundesstaatlicher Finanzausgleich in Deutschland Der bundesstaatliche Finanzausgleich (auch: Bund-Länder-Finanzausgleich im weiteren Sinne, Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne) ist ein Ausgleichssystem in Deutschland zur Umverteilung der staatlichen Finanzmittel. Ziel des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ist es, die Einnahmesituation der 16 Bundesländer einander anzunähern. Hierdurch sollen gleichwertige Lebensverhältnisse für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet gewährleistet werden.

Beim bundesstaatlichen Finanzausgleich handelt es sich um einen aus vier Stufen bestehenden Ausgleichsmechanismus:
- Stufe 1: vertikale Steuerverteilung
- Stufe 2: horizontale Steuerverteilung
- Stufe 3: Länderfinanzausgleich im engeren Sinne
- Stufe 4: Bundesergänzungszuweisungen

In Stufe 1 des bundesstaatlichen Finanzausgleichs erfolgt zunächst die vertikale Steuerverteilung des Gemeinschaftsteueraufkommens in folgender Form:
  • Lohn- und Einkommensteuer: 42,5 Prozent an den Bund; 42,5 Prozent an die Länder; 15 Prozent an die Gemeinden
  • Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge: 44 Prozent an den Bund; 44 Prozent an die Länder; 12 Prozent an die Gemeinden
  • Körperschaftsteuer: 50 Prozent an den Bund; 50 Prozent an die Länder
  • Umsatzsteuer (2013): 53,4 Prozent an den Bund; 44,6 Prozent an die Länder; 2 Prozent an die Gemeinden
Die aufkommensstärksten Steuerquellen in Deutschland sind hierbei die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer und Abgeltungsteuer) sowie die Umsatzsteuer. Die Steuerarten, die nicht zu den Gemeinschaftsteuern zählen, stehen im Regelfall entweder in vollständiger Höhe dem Bund (sog. Bundessteuern), den Bundesländern (sog. Landessteuern) oder den Gemeinden (sog. Gemeindesteuern) zu. Diese Steuerarten unterliegen demzufolge keiner weiteren Steuerverteilung. Eine Ausnahme von der Regel stellt die Gewerbesteuer dar, die zwar zu den Gemeindesteuern zählt, welche jedoch bedingt durch die an Bund und Länder abzuführende Gewerbesteuerumlage faktisch eine (heimliche) Gemeinschaftsteuer ist.

Stufe 2 des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ist die horizontale Steuerverteilung. Hierunter versteht man die Verteilung des Steueraufkommens der Gesamtheit der 16 Länder auf die einzelnen Länder. Dem Grundsatz des örtlichen Aufkommens folgend steht dem jeweiligen Land prinzipiell dasjenige Steueraufkommen aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zu, welches von den Finanzbehörden dieser Länder eingenommen worden ist. Im Rahmen der sog. Zerlegung werden indes Korrekturen vorgenommen. So wird durch die Zerlegung bei der Einkommensteuer näherungsweise gewährleistet, dass ein Land dasjenige Steueraufkommen erhält, dass die Einwohner dieses Landes (innerhalb und außerhalb der Grenzen des Bundeslandes) gezahlt haben. Durch die Zerlegung bei der Körperschaftsteuer wird das Steueraufkommen auf all diejenigen Länder verteilt, in denen die jeweiligen Unternehmen Betriebsstätten unterhalten.

Eine Ausnahme vom Grundsatz des örtlichen Aufkommens gilt im Kontext der Umsatzsteuer. So werden hier in Form sog. Ergänzungsanteile bis zu 25 Prozent des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer an diejenigen Bundesländer verteilt, deren Pro-Kopf-Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den Landessteuern unterhalb des Durchschnitts der Länder liegen. Zweck der Ergänzungsanteile ist es, besagte Einnahmelücke teilweise zu schließen. Die verbleibenden mindestens 75 Prozent des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer werden gemäß der Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt.

Stufe 3 des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ist der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne. Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne ist ein horizontaler Finanzausgleich zwischen finanzstarken Ländern (Geber) und finanzschwachen Ländern (Nehmer/Empfänger). Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne strebt indes keine komplette Angleichung der Unterschiede im Einnahmeniveau an. Vielmehr soll lediglich eine teilweise Angleichung erreicht werden.

Im Zusammenhang mit dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne ist zunächst für alle Länder die Finanzkraft je Einwohner zu berechnen (Finanzkraftmesszahl). Diese bestimmt sich über die Summe der Einnahmen des Landes plus 64 Prozent der Einnahmen der Gemeinden dieses Landes. Relevante Einnahmearten sind dabei insbesondere die Steuereinnahmen, d.h. die Länderanteile an den Gemeinschaftsteuern, die Landessteuereinnahmen sowie die Gemeindesteuereinnahmen.

Anschließend ist die Höhe der Ausgleichsleistungen zu bestimmen. Prinzipiell wird hierbei davon ausgegangen, dass alle Länder den gleichen Finanzbedarf je Einwohner haben. Um den besonderen Merkmalen der drei Stadtstaaten (Land Berlin, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg) Rechnung zu tragen, wird indes die Einwohnerzahl dieser Stadtstaaten für die weiteren Berechnungen fiktiv um 35 Prozent erhöht. Leicht fiktiv erhöht werden ebenfalls die Einwohnerzahlen der dünn besiedelten Länder Brandenburg (+3 Prozent), Mecklenburg-Vorpommern (+5 Prozent) und Sachsen-Anhalt (+2 Prozent). Die Höhe der Ausgleichszuweisungen, die den finanzschwachen Länder zufließen, hängt davon ab, in welchem Umfang die Finanzkraft je Einwohner des jeweiligen Landes die durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner unterschreitet. Dabei wird ein linear-progressiver Auffüllungstarif angewendet. Die Höhe der Ausgleichsbeiträge, die von finanzstarken Ländern abzuführen sind, hängt in Analogie dazu davon ab, wie stark die Finanzkraft je Einwohner des Landes die durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner übersteigt (unter Anwendung eines linear-progressiven Abschöpfungstarifs, welcher symmetrisch zum Auffüllungstarif ist).

Die Geber im Länderfinanzausgleich im engeren Sinne waren im Jahr 2013 das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern und das Land Hessen (auf Basis vorläufiger Abrechnungen). Die anderen Länder waren im Jahr 2013 Nehmer. Dies entspricht einem Geber-Nehmer-Verhältnis von 3:13. Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne umfasste 2013 ein Volumen von etwa 8,5 Mrd. Euro.

Stufe 4 des bundesstaatlichen Finanzausgleichs sind die Bundesergänzungszuweisungen, die ergänzend aus Bundesmitteln an leistungsschwache Länder fließen. Bundesergänzungszuweisungen werden ohne Verwendungszweck-Bindung zugeteilt. Man differenziert bei den Bundesergänzungszuweisungen zwischen allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen. Das Gesamtvolumen belief sich 2013 auf etwa 11,0 Mrd. Euro (auf Basis vorläufiger Abrechnungen).

Durch die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sollen die nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne noch verbleibenden Finanzkraft-Unterschiede weiter reduziert werden. Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen fließen denjenigen Länder zu, deren Finanzkraft je Einwohner nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne unterhalb von 99,5 Prozent des Länderdurchschnitts liegt. Die Differenz zu 99,5 Prozent wird durch die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nicht vollständig, sondern nur zu 77,5 Prozent ausgeglichen.

Durch die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen sollen spezielle Sonderlasten einzelner leistungsschwacher Länder finanziell kompensiert werden. Gemäß Solidarpakt II erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Zeitraum 2005-2019 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen im Volumen von etwa 105 Mrd. Euro (jährliches Volumen siehe Tabelle). Mit den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen sollen insbesondere teilungsbedingte Rückstände in der Infrastruktur abgebaut und die unterproportionale kommunale Finanzkraft ausgeglichen werden.

Solidarpakt II - Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen 2005-2019

Zusätzlich erhalten die neuen Länder Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit. Kleineren, leistungsschwachen Ländern fließen ferner Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen aufgrund der überdurchschnittlich hohen Kosten politischer Führung zu.

Siehe auch:
- Datenangebot zum Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland
- Links zu den Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs
- Links zu den Finanzausgleichsgesetzen in Deutschland



Weitere Informationen:
» Art. 107 Grundgesetz
» Finanzausgleichsgesetz (FAG)
» Maßstäbegesetz (MaßstG)


Eventuell für Sie interessant:

Government Geeks - Wie finanziert sich der deutsche Staat? - Staatseinnahmen erklärt (Video)



©  Andreas Burth, Marc Gnädinger