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Konsolidierungspotenziale durch Realsteuern: Statische Beispielrechnungen für den kreisangehörigen Raum nach Einwohnergrößenklassen
Konsolidierungspotenziale durch Realsteuern: Statische Beispielrechnungen für den kreisangehörigen Raum nach Einwohnergrößenklassen
18. September 2015 |
Autor: Andreas Burth
Die Haushalte einiger Gemeinden in Deutschland (v.a. in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland) befinden
sich in einer angespannten Situation. Die politischen Mandatsträger stehen vor der Aufgabe, den
Haushaltsausgleich zu erreichen
und dauerhaft sicherzustellen. Sie sind dabei gefordert, sowohl die
Aufwands- als auch die
Ertragsseite nach Konsolidierungspotenzialen
zu sondieren. Auf der Aufwandsseite können das beispielsweise die Reduktion der Personalaufwendungen durch Ausnutzung der natürlichen
Fluktuation oder die Schließung kommunaler Einrichtungen (z.B. Schwimmbad, Dorfgemeinschaftshaus in einem Ortsteil) sein.
Ein potenzielles ertragsseitiges Handlungsfeld sind die
Hebesätze der
Realsteuern
(Grundsteuer A/B,
Gewerbesteuer). Die
Realsteuern haben den Vorteil, dass die Gemeinden erstens ihr Aufkommen über die Hebesatzfestsetzung selbst beeinflussen können,
zweitens die Realsteuern ein beträchtliches Aufkommen generieren (Ausnahme: Grundsteuer A) und drittens das Aufkommen ganz
(Grundsteuer A/B) oder zumindest größtenteils (Gewerbesteuer) bei den Gemeinden verbleibt.
In vielen defizitären Gemeinden genügt es bereits, die Hebesätze auf Werte leicht über dem Landesdurchschnitt anzuheben,
um den Haushalt auszugleichen. Sofern auf der Aufwandsseite oder bei anderen Ertragspositionen (z.B. kostendeckende
Gebühren,
Bagatellsteuern,
steuerähnliche Abgaben) ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, kann auch gänzlich auf Hebesatzanpassungen
bei den Realsteuern verzichtet werden. Einigen besonders konsolidierungsbedürftigen Körperschaften reichen die
Konsolidierungsmaßnahmen außerhalb des Realsteuerbereichs jedoch nicht. Sie müssen an der Hebesatzschraube drehen und
bestehende Potenziale ausloten. Hierzu eignet sich besonders ein Blick auf die aktuellen Höchsthebesätze anderer Gemeinden
in derselben Einwohnergrößenklasse.
Der vorliegende Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund die Konsolidierungspotenziale, die die Gemeinden im Falle der
Festsetzung der Maximalhebesätze der jeweiligen Realsteuerart realisieren können. Zur Berechnung der Konsolidierungspotenziale
werden die Höchsthebesätze der einschlägigen Einwohnergrößenklasse zugrundegelegt. Der Fokus liegt hier auf den Gemeinden des
kreisangehörigen Raums.
Überblick:
- Der dauerhafte Haushaltsausgleich als oberstes Ziel der Kommunalpolitik
- Methodische Anmerkungen
- Höchsthebesätze 2014 nach Realsteuern und Einwohnergrößenklassen
- Ausgangsdaten zu den kreisangehörigen Beispielgemeinden
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "bis 199 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "200 bis 499 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "500 bis 999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "1.000 bis 1.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "2.000 bis 2.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "3.000 bis 4.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "5.000 bis 9.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "10.000 bis 19.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "20.000 bis 49.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "ab 50.000 Einwohner"
- Fazit
- Weitere Informationen
Der dauerhafte Haushaltsausgleich als oberstes Ziel der Kommunalpolitik
Das Haushaltsrecht aller Flächenländer schreibt den Kommunen (mit Unterschieden im Detail) den regelmäßigen Haushaltsausgleich vor.
Die im Landesrecht manifestierten Vorgaben liegen dabei nicht nur im Interesse des Landesgesetzgebers - vielmehr sollten sie auch
aus kommunaler Sicht höchste Priorität haben. Grund hierfür ist, dass ohne solide Kommunalfinanzen (im Sinne eines dauerhaften
Haushaltsausgleichs) mittel- bis langfristig viele kommunalpolitische Gestaltungsspielräume verloren gehen. Zwar kann über einige
Jahre durch eine Defizit- und Schuldenpolitik auch über die eigenen Verhältnisse gelebt werden. Langfristig aber übersteigen die
aus dem Schuldendienst resultierenden Leistungskürzungen häufig die einstigen schuldenfinanzierten Leistungsverbesserungen. Der
Schuldendienst nimmt im Zeitablauf einen immer größeren Teil am Haushaltsvolumen ein, sofern nicht gegengesteuert wird. Wünschenswerte
Projekte im freiwilligen Aufgabenspektrum (z.B. Kultur, Sportförderung) müssen aufgrund der haushalterischen Anspannungen unterbleiben.
Wichtige Investitionen in Pflichtaufgaben (z.B. Kindertagesstätten) müssen verschoben werden.
Von der Haushaltslage kann sich kaum ein Politikbereich (Soziales, Sport, Wirtschaftsförderung, Gesundheit, Umwelt etc.) abkoppeln. Je
besser die Haushaltslage ist, desto mehr finanzielle Spielräume haben letztlich auch die einzelnen Politikbereiche. Auch wenn Maßnahmen
der Haushaltskonsolidierung kurzfristig zu Einschnitten führen können, so profitieren langfristig doch alle
Politikbereiche von einer erfolgreichen Haushaltskonsolidierung.
Im
doppischen Sinne wird der Haushaltsausgleich am
Ergebnishaushalt bzw. der
Ergebnisrechnung festgemacht. Demnach sollten die
(ordentlichen) Erträge in Planung und Rechnung ausreichen, um die (ordentlichen) Aufwendungen zu decken (sog. Ergebnisausgleich).
Die Ausrichtung am Ergebnisausgleich findet ihren Ursprung im ethischen Leitbild der
intergenerativen Gerechtigkeit, demzufolge
eine jede Generation nur so viele Ressourcen verbrauchen sollte (Aufwendungen) wie sie auch selbst erwirtschaftet (Erträge). Ein
im Ergebnis regelmäßig ausgeglichener Haushalt kann demzufolge im finanzpolitischen Sinne als generationengerecht eingestuft werden.
Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung zielen darauf ab, den Ergebnisausgleich zu erreichen und damit die intergenerative Gerechtigkeit
der Haushaltspolitik wieder herzustellen. Kommunen, die ihren Haushalt im Ergebnis nicht ausgleichen, leben mithin über ihre eigenen
Verhältnisse und damit auf Kosten künftiger Generationen. Diese künftigen Generationen müssen im Falle eines defizitären Ergebnisses
das heutige Leistungsangebot bezahlen, ohne selbst etwas davon zu haben.
Konsolidierungsmaßnahmen können auf der Aufwandsseite oder der Ertragsseite ansetzen. Die Erhöhung der Hebesätze der Realsteuern
stellt eine ertragsseitige Konsolidierungsmaßnahme dar. Die Realsteuerhebesätze sind in diesem Kontext allerdings eher eine Art
"letzter Konsolidierungsschritt" (Ultima Ratio), der erst dann zu ergreifen ist, wenn keine anderweitigen Potenziale (v.a. auf der
Aufwandsseite) mehr realisierbar sind. Auch sind sie ein temporäres Konsolidierungsfeld, wenn der Haushalt zwar heute bereits
ausgeglichen werden soll, einzelne Konsolidierungsmaßnahmen (z.B. Personalabbau durch natürliche Fluktuation) aber erst mittel- bis
langfristig umsetzbar sind. Die Hebesätze können in diesem Falle temporär höher gesetzt werden, um dann bei Durchführung anderer
Maßnahmen wieder gesenkt zu werden.
Ein besonders interessantes Konzept ist im Kontext der Haushaltskonsolidierung das Modell einer
doppischen Kommunalschuldenbremse mit
Generationenbeitrag. Das Modell koppelt den dauerhaften Ergebnisausgleich an einen Generationenbeitrag in Form eines Aufschlags
auf den Hebesatz der Grundsteuer B (z.T. auch zusätzlich der Grundsteuer A). Der Generationenbeitrag ist dabei als Ultima Ratio
zu verstehen, der nur erhoben wird, wenn in anderen Bereichen keine ausreichenden Konsolidierungsmaßnahmen beschlossen werden.
Ziel des Generationenbeitrags ist es letztlich nicht, dass er tatsächlich erhoben wird - vielmehr soll er v.a. auf der Aufwandsseite
Anreize zur Haushaltskonsolidierung schaffen.
Die dem Generationenbeitrag zugrundeliegende Grundsteuer B ist im Hinblick auf ihr Aufkommen i.d.R. die drittwichtigste
Steuerertragsquelle der Gemeinden (nach der Gewerbesteuer (netto) und dem
Einkommensteueranteil). Zugleich ist ihr Aufkommen
kaum konjunkturabhängig und gut planbar. Hebesatzanpassungen schlagen sich unmittelbar im Aufkommensniveau nieder. Im Gegensatz
zur Gewerbesteuer müssen Teile des Aufkommens auch nicht an Bund und Länder weitergeleitet werden
(Gewerbesteuerumlage). Hinzu
kommt, dass die Grundsteuer B von allen Bürgern und Unternehmen direkt (Eigentümer) oder indirekt (Mieter) getragen wird. Mittelbar
wird auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Grundsteuer B berücksichtigt, da wirtschaftlich leistungsfähigere Bürger
im Regelfall auch besser wohnen und folglich mehr Grundsteuer B bezahlen.
Die genannten Vorteile machen die Grundsteuer B zu einer idealen Gemeindesteuer. Sie kann im Sinne einer Ultima Ratio einen
Zusammenhang zwischen Abgabenniveau und kommunalem Leistungsniveau herstellen. Da die Grundsteuer alle Bürger und Unternehmen
einer Gemeinde belastet, viele politische Maßnahmen aber nur einem Teil der Bevölkerung nutzen, entsteht ein verstärkter Anreiz
zur Haushaltskonsolidierung (v.a. auf der Aufwandsseite). Es wird verstärkt über die tatsächliche Notwendigkeit von bestehenden
und geplanten kommunalen Leistungen diskutiert. Einige Gemeinden haben das Modell in Form einer
Nachhaltigkeitssatzung auch
bereits in ihr Ortsrecht übernommen (für Beispiele siehe unten). Eine detailliertere Beschreibung des zugrundeliegenden Modells
finden Sie auch im Kommunalen Finanzreport 2013 (letzter Link).
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Spenge
Hrsg.: Stadt Spenge
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Overath
Hrsg.: Stadt Overath
» Satzung generationengerechte Finanzen der Ortsgemeinde Stadtkyll
Hrsg.: Ortsgemeinde Stadtkyll
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Taunusstein
Hrsg.: Stadt Taunusstein
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Freudenberg
Hrsg.: Stadt Freudenberg
» Kommunaler Finanzreport 2013: Modell einer doppischen Kommunalschuldenbremse (S. 166 ff.)
Autoren: Andreas Burth, René Geißler, Marc Gnädinger, Dennis Hilgers
Methodische Anmerkungen
Der vorliegende Beitrag zielt darauf ab, anhand von Durchschnittsgemeinden beispielhaft aufzuzeigen, welche Ergebnisverbesserungspotenziale
unter Zugrundelegung der aktuellen, größenklassenspezifischen Höchsthebesätze maximal realisierbar sind. Genutzt wird hierzu ein statischer
Berechnungsansatz, d.h. etwaige Wanderungsbewegungen bleiben unberücksichtigt. Hebesatzbedingte Wanderungsbewegungen sind am ehesten bei der
Gewerbesteuer zu erwarten. Bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B sind sie weniger relevant.
Zwecks Berechnung der (maximalen) Konsolidierungspotenziale im Hebesatzbereich werden zunächst Durchschnittsgemeinden bestimmt.
Für jede Einwohnergrößenklasse wird eine Durchschnittsgemeinde gebildet. Die Einwohnerzahl der Durchschnittsgemeinde entspricht dem Mittelpunkt
der Einwohnergrößenklasse. Die Hebesatzhöhe der jeweiligen Durchschnittsgemeinde errechnet sich für jede Realsteuerart als das gerundete
arithmetische Mittel der Hebesätze aller Gemeinden dieser Größenklasse im Jahr 2014. Das durchschnittliche Aufkommen der Realsteuern ist auf
Basis der einzelgemeindlichen Daten des Jahres 2013 größenklassenspezifisch errechnet worden, wobei die 2013er-Pro-Kopf-Werte in Anlehnung an
den allgemeinen Bundestrend erhöht und gerundet worden sind, um Näherungsdaten für das Jahr 2014 zu erhalten.
Die Berechnungen zum Konsolidierungspotenzial werden separat für alle Einwohnergrößenklassen durchgeführt. Ausgewiesen werden
dabei sowohl absolute Werte als auch Pro-Kopf-Werte. Letztere sind ein Anhaltspunkt für die (Mehr-)Belastung der einzelnen Einwohner durch die
jeweilige Maßnahme. Pro-Kopf-Werte werden i.d.R. unter den absoluten Werten berichtet. Indem die Pro-Kopf-Werte durch zwölf geteilt werden,
ergibt sich die monatliche Durchschnittsbelastung für die Bürger (v.a. für die Grundsteuer B relevant).
Eine Differenzierung nach Einwohnergrößenklassen ist durchgeführt worden, da kleine kreisangehörige Gemeinden kaum mit ihren
größeren Pendants vergleichbar sind. Grund sind insbesondere Unterschiede im Aufgabenportfolio (z.B. Erfüllung zentralörtlicher Funktionen).
Die Unterschiede im Aufgabenvolumen spiegeln sich im Aufwandsniveau wider, welches ihren Niederschlag wiederum in den Ertragsbedarfen findet.
Aus den gesteigerten Ertragsbedarfen leiten sich häufig tendenziell höhere Hebesätze in größeren Gemeinden ab.
Als maximales Konsolidierungspotenzial werden hier die Höchsthebesätze der jeweiligen Einwohnergrößenklasse angesehen. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass nicht theoretisch und auch praktisch noch höhere Hebesätze denkbar sind, sofern der Haushaltsausgleich nicht
anderweitig erreicht werden kann. Oberstes Ziel muss der dauerhafte Haushaltsausgleich sein.
Die Berechnungen des erzielbaren Mehraufkommens durch maximale Hebesatzanpassungen sind nicht als grundsätzliche Empfehlung
einer solchen Hebesatzhöhe zu sehen. Die Berechnungen sollen vielmehr das Potenzial aufzeigen, das von einzelnen Gemeinden bereits
tatsächlich realisiert worden ist. Ob die komplette Ausschöpfung des Potenzials im Einzelfall notwendig ist, zeigt sich erst am
Erreichen bzw. Nicht-Erreichen des dauerhaften Haushaltsausgleichs.
Untersucht wird hier nur der kreisangehörige Raum (ohne gemeindefreie Gebiete), da der kreisfreie Raum aufgrund seiner
Paralleleigenschaft als Landkreis nur schwer mit dem kreisangehörigen Raum vergleichbar ist. Dem Grunde nach können die kreisfreien
Städte aber in analoger Weise zusätzliche Ertragspotenziale durch die Anhebung der Realsteuerhebesätze erschließen, sofern dies zum
Haushaltsausgleich notwendig ist.
Generell ist darauf hinzuweisen, dass Hebesatzerhöhungen in vollem Umfang bei den Gemeinden verbleiben.
Im Regelfall schlagen sich Hebesatzänderungen weder in der
Kreisumlage nieder, noch haben sie negative Auswirkungen auf die Zuweisungen aus dem
kommunalen Finanzausgleich. Auch die an Bund und Land abzuführende Gewerbesteuerumlage schwankt nicht mit dem örtlichen Hebesatz.
Zusatzerträge aus der Gewerbesteuer, die durch höhere Hebesätze verursacht sind, bleiben demnach ebenfalls bei den Gemeinden.
Aus diesem Grund wird im weiteren Verlauf bei der Gewerbesteuer der Fokus auch auf das Bruttoaufkommen gelegt, da beim
Mehraufkommen durch Hebesatzänderungen kein Unterschied zwischen Brutto- und Nettobeträgen besteht. Ein weiterer Grund für die
Bruttobetrachtung liegt im gesamtdeutschen Blick auf die Realsteuern (die Höhe der Gewerbesteuerumlage unterscheidet sich zwischen
alten und neuen Flächenländern.
Höchsthebesätze 2014 nach Realsteuern und Einwohnergrößenklassen
Wie zuvor beschrieben werden die Konsolidierungspotenziale aus den Realsteuern anhand der größenklassenspezifischen
Höchsthebesätze berechnet. Die genutzten Hebesätze sind mithin keine fiktiven, denkbaren Hebesätze, sondern tatsächlich
in der jeweiligen Größenklasse existierende Hebesätze. Tabelle 1 enthält eine Übersicht zu diesen Höchsthebesätzen und
benennt auch diejenigen Gemeinden, die sie erheben.
Ausgangsdaten zu den kreisangehörigen Beispielgemeinden
Neben den zu Berechnungszwecken verwendeten, oben dargestellten Höchsthebesätzen finden Sie in Tabelle 2 einen Überblick
über die Eckdaten der Beispielgemeinden differenziert nach Größenklassen. Die Beispielgemeinden repräsentieren die rechnerische
Durchschnittsgemeinde der jeweiligen Größenklasse.
Wie bereits zuvor angesprochen entspricht der Hebesatz der Beispielgemeinde dem gerundeten arithmetischen Mittel aller
Einzelwerte dieser Größenklasse im Jahr 2014. Die Einwohnerzahl ist jeweils die (gerundete) Mitte des Einwohnerbereichs. Im
Falle der Größenklasse ab 50.000 Einwohnern ist die Einwohnerzahl der Beispielgemeinde auf 75.000 festgesetzt worden. Die Daten
zum Steueraufkommen sind Pro-Kopf-Werte des Jahres 2013, die auf das Jahr 2014 hochgerechnet und gerundet worden sind.
Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "bis 199 Einwohner"
Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "200 bis 499 Einwohner"
Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "500 bis 999 Einwohner"
Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "1.000 bis 1.999 Einwohner"
Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "2.000 bis 2.999 Einwohner"
Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "3.000 bis 4.999 Einwohner"
Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "5.000 bis 9.999 Einwohner"
Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "10.000 bis 19.999 Einwohner"
Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "20.000 bis 49.999 Einwohner"
Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "ab 50.000 Einwohner"
Fazit
In Deutschland gibt es zahlreiche stark konsolidierungsbedürftige Gemeinden, die glauben, ihr Haushalt sei aus eigener
Kraft nicht mehr konsolidierbar. Dies trifft jedoch nur in extrem wenigen Ausnahmefällen zu. Vielmehr können nahezu alle Gemeinden
(sowohl im kreisangehörigen als auch im kreisfreien Raum) die Konsolidierung aus eigener Kraft stemmen. Auch
stark konsolidierungsbedürftige Gemeinden haben noch sehr viele Stellschrauben auf der Aufwandsseite und auf der Ertragsseite,
um dem regelmäßigen Ergebnisausgleich gelingen zu lassen. Sofern über anderweitige Maßnahmen (z.B. Aufwandssenkungen) kein
Ergebnisausgleich erreicht werden kann, können als letztes Mittel die Realsteuerhebesätze angehoben werden. Vielfach genügen
moderate Hebesatzanpassungen, sofern auch in anderen Bereichen Konsolidierungsmaßnahmen beschlossen werden.
In Gemeinden mit sehr hohen Defiziten lassen sich auch sehr hohe Hebesätze rechtfertigen. Dies zeigt u.a. das Urteil
zur Stadt Selm, deren Grundsteuer-B-Hebesatz von 825 Prozent vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen weder als unverhältnismäßig
noch als erdrosselnd eingestuft wurde und damit rechtens ist (siehe untenstehender Link). Die hier vorgerechneten Ertragssteigerungen durch Hebesatzerhöhungen
auf die Maximalwerte repräsentieren damit reale Konsolidierungspotenziale.
» Grundsteuerhebesatz von 825 Prozent in Selm hat keine erdrosselnde Wirkung, Blog-Eintrag vom 18. Dezember 2012
Autor: Marc Gnädinger
Die Gemeinden haben mit den Realsteuerhebesätzen einen mächtigen ertragsseitigen Konsolidierungshebel in der Hand.
Er reicht zwar nicht überall zur Schließung der kompletten Lücke, das soll er aber auch nicht. Die Erhöhung von Realsteuern ist
als ein Instrument neben weiteren Instrumenten (konkret: Aufwandssenkungen und Ertragssteigerungen in anderen Bereichen) zu sehen.
Hebesatzanpassungen sollten stets mit Konsolidierungsmaßnahmen in anderen Bereichen (v.a. auf der Aufwandsseite) kombiniert werden.
In der Kombination dieser Instrumente ist mittelfristig quasi jeder deutsche Kommunalhaushalt ausgleichbar (von vernachlässigbar
wenigen Sonderfällen abgesehen).
Wie oben im Kontext des Modells einer doppischen Kommunalschuldenbremse mit Generationenbeitrag dargestellt, stellt
insbesondere die Grundsteuer B einen wichtigen Steuerungsmechanismus für die Gemeinden dar. Über die automatische Kopplung des
Grundsteuer-B-Hebesatzes an den Ergebnisausgleich im Sinne des Generationenbeitrags können erstens Anreize zur Haushaltskonsolidierung
geschaffen werden (Ziel ist es insbesondere, Konsolidierungsanreize auf der Aufwandsseite zu erzeugen). Zweitens lassen sich
notfalls beträchtliche Zusatzerträge realisieren, wenn die Konsolidierungsanreize nicht ausreichen (v.a. falls der notwendige
aufwandsseitige Konsolidierungswille fehlt). Zudem können obige Zahlen für sehr stark konsolidierungsbedürfte Gemeinden auch
etwas die "Angst" vor hohen Grundsteuer-B-Hebesätzen nehmen. So übersteigt die monatliche Pro-Kopf-Gesamtbelastung aus der
Grundsteuer B selbst im Falle der Höchsthebesätze kaum diejenigen Ausgaben, die die Haushalte monatlich für Mobilfunkverträge haben.
Manche Gemeinde ist sich heute durchaus bewusst, dass sie ihren Haushalt (notfalls über die Realsteuerhebesätze) eigentlich
ausgleichen könnte. Die Gemeinden erhoffen sich jedoch Hilfen von Bund und Land, mit denen sie um die unangenehmen
Hebesatzentscheidungen und sonstigen Konsolidierungsentscheidungen herumkommen. Auf allzu große, dauerhafte Finanzhilfen von
Bund und Land sollten die Gemeinden indes nicht hoffen. Auch Bund und Land sehen sich eigenen Konsolidierungsherausforderungen
gegenüber (gerade im Kontext der neuen
Staatsschuldenbremse laut Grundgesetz). Sie müssen ihre eigenen strukturellen Defizite
abbauen und ihre Schulden zurückführen. Zudem sind Bund und Länder im Verhältnis zu ihren Einnahmen deutlich höher verschuldet
als die Kommunen (siehe Link unten). Ihre Finanzlage ist damit schlechter als die Situation der Kommunalfinanzen. Finanztransfers
sind daher eher in einmaliger Form und nach Konjunkturlage zu erwarten. Im Kontext der Finanzhilfen des Bundes und der Länder ist
darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass deren Finanzmittel letztlich genauso aus dem Geldbeutel des Steuerzahlers stammen wie die
vor Ort erhobenen Steuern (z.B. die Realsteuern). Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im Falle von Finanztransfers v.a.
diejenigen Bürger zur Kasse gebeten werden, die die Leistungen vor Ort gar nicht wahrnehmen.
» Vergleich der Schulden von Bund, Ländern und Kommunen, Blog-Eintrag vom 22. Juni 2015
Autor: Andreas Burth
Einige Gemeinden sehen sich im Hinblick auf die Einhaltung des Konnexitätsprinzips benachteiligt. Nun mag es in der Vergangenheit
sicher in einzelnen Fällen zutreffen, dass Aufgaben auf die kommunale Ebene übertragen worden sind, ohne dass entsprechende
Finanzmittel bereitgestellt worden sind. Derartige Konnexitätsprobleme sind zu lösen. Ein Gefühl der Benachteiligung kann und darf jedoch nicht als Ausrede für das Verfehlen des Haushaltsausgleichs
herhalten. Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sind in einem demokratischen Verfahren etabliert worden und sind damit
vorerst einmal wie sie sind. Sie sind daher auch einzuhalten. Jede Gemeinde ist damit in der Verantwortung in den bestehenden
Rahmenbedingungen so mit ihren Finanzmitteln zu haushalten, dass der Ergebnisausgleich regelmäßig erreicht wird (und
Kassenkredite
vermieden werden). Falls keine Konsolidierungsmaßnahmen in anderen Bereichen (v.a. auf der Aufwandsseite) beschlossen werden, sind
als Ultima Ratio die Realsteuerhebesätze (und hier insbesondere der Hebesatz der Grundsteuer B) bis zum Ausgleich anzuheben. Im Fall
der Fälle können auch Hebesätze über den aktuellen Höchsthebesätzen (z.B. über 1.000 Prozent) notwendig werden.
Weitere Informationen
Ergänzende Analysen zu den Hebesätzen der Realsteuern können Sie unter folgenden Links abrufen.
» Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
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