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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Konsolidierungspotenziale durch Realsteuern: Statische Beispielrechnungen für den kreisangehörigen Raum nach Einwohnergrößenklassen

Konsolidierungspotenziale durch Realsteuern: Statische Beispielrechnungen für den kreisangehörigen Raum nach Einwohnergrößenklassen
18. September 2015  |  Autor: Andreas Burth



Die Haushalte einiger Gemeinden in Deutschland (v.a. in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland) befinden sich in einer angespannten Situation. Die politischen Mandatsträger stehen vor der Aufgabe, den Haushaltsausgleich zu erreichen und dauerhaft sicherzustellen. Sie sind dabei gefordert, sowohl die Aufwands- als auch die Ertragsseite nach Konsolidierungspotenzialen zu sondieren. Auf der Aufwandsseite können das beispielsweise die Reduktion der Personalaufwendungen durch Ausnutzung der natürlichen Fluktuation oder die Schließung kommunaler Einrichtungen (z.B. Schwimmbad, Dorfgemeinschaftshaus in einem Ortsteil) sein.

Ein potenzielles ertragsseitiges Handlungsfeld sind die Hebesätze der Realsteuern (Grundsteuer A/B, Gewerbesteuer). Die Realsteuern haben den Vorteil, dass die Gemeinden erstens ihr Aufkommen über die Hebesatzfestsetzung selbst beeinflussen können, zweitens die Realsteuern ein beträchtliches Aufkommen generieren (Ausnahme: Grundsteuer A) und drittens das Aufkommen ganz (Grundsteuer A/B) oder zumindest größtenteils (Gewerbesteuer) bei den Gemeinden verbleibt.

In vielen defizitären Gemeinden genügt es bereits, die Hebesätze auf Werte leicht über dem Landesdurchschnitt anzuheben, um den Haushalt auszugleichen. Sofern auf der Aufwandsseite oder bei anderen Ertragspositionen (z.B. kostendeckende Gebühren, Bagatellsteuern, steuerähnliche Abgaben) ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, kann auch gänzlich auf Hebesatzanpassungen bei den Realsteuern verzichtet werden. Einigen besonders konsolidierungsbedürftigen Körperschaften reichen die Konsolidierungsmaßnahmen außerhalb des Realsteuerbereichs jedoch nicht. Sie müssen an der Hebesatzschraube drehen und bestehende Potenziale ausloten. Hierzu eignet sich besonders ein Blick auf die aktuellen Höchsthebesätze anderer Gemeinden in derselben Einwohnergrößenklasse.

Der vorliegende Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund die Konsolidierungspotenziale, die die Gemeinden im Falle der Festsetzung der Maximalhebesätze der jeweiligen Realsteuerart realisieren können. Zur Berechnung der Konsolidierungspotenziale werden die Höchsthebesätze der einschlägigen Einwohnergrößenklasse zugrundegelegt. Der Fokus liegt hier auf den Gemeinden des kreisangehörigen Raums.

Überblick:
- Der dauerhafte Haushaltsausgleich als oberstes Ziel der Kommunalpolitik
- Methodische Anmerkungen
- Höchsthebesätze 2014 nach Realsteuern und Einwohnergrößenklassen
- Ausgangsdaten zu den kreisangehörigen Beispielgemeinden
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "bis 199 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "200 bis 499 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "500 bis 999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "1.000 bis 1.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "2.000 bis 2.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "3.000 bis 4.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "5.000 bis 9.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "10.000 bis 19.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "20.000 bis 49.999 Einwohner"
- Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "ab 50.000 Einwohner"
- Fazit
- Weitere Informationen



Der dauerhafte Haushaltsausgleich als oberstes Ziel der Kommunalpolitik

Das Haushaltsrecht aller Flächenländer schreibt den Kommunen (mit Unterschieden im Detail) den regelmäßigen Haushaltsausgleich vor. Die im Landesrecht manifestierten Vorgaben liegen dabei nicht nur im Interesse des Landesgesetzgebers - vielmehr sollten sie auch aus kommunaler Sicht höchste Priorität haben. Grund hierfür ist, dass ohne solide Kommunalfinanzen (im Sinne eines dauerhaften Haushaltsausgleichs) mittel- bis langfristig viele kommunalpolitische Gestaltungsspielräume verloren gehen. Zwar kann über einige Jahre durch eine Defizit- und Schuldenpolitik auch über die eigenen Verhältnisse gelebt werden. Langfristig aber übersteigen die aus dem Schuldendienst resultierenden Leistungskürzungen häufig die einstigen schuldenfinanzierten Leistungsverbesserungen. Der Schuldendienst nimmt im Zeitablauf einen immer größeren Teil am Haushaltsvolumen ein, sofern nicht gegengesteuert wird. Wünschenswerte Projekte im freiwilligen Aufgabenspektrum (z.B. Kultur, Sportförderung) müssen aufgrund der haushalterischen Anspannungen unterbleiben. Wichtige Investitionen in Pflichtaufgaben (z.B. Kindertagesstätten) müssen verschoben werden.

Von der Haushaltslage kann sich kaum ein Politikbereich (Soziales, Sport, Wirtschaftsförderung, Gesundheit, Umwelt etc.) abkoppeln. Je besser die Haushaltslage ist, desto mehr finanzielle Spielräume haben letztlich auch die einzelnen Politikbereiche. Auch wenn Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung kurzfristig zu Einschnitten führen können, so profitieren langfristig doch alle Politikbereiche von einer erfolgreichen Haushaltskonsolidierung.

Im
doppischen Sinne wird der Haushaltsausgleich am Ergebnishaushalt bzw. der Ergebnisrechnung festgemacht. Demnach sollten die (ordentlichen) Erträge in Planung und Rechnung ausreichen, um die (ordentlichen) Aufwendungen zu decken (sog. Ergebnisausgleich). Die Ausrichtung am Ergebnisausgleich findet ihren Ursprung im ethischen Leitbild der intergenerativen Gerechtigkeit, demzufolge eine jede Generation nur so viele Ressourcen verbrauchen sollte (Aufwendungen) wie sie auch selbst erwirtschaftet (Erträge). Ein im Ergebnis regelmäßig ausgeglichener Haushalt kann demzufolge im finanzpolitischen Sinne als generationengerecht eingestuft werden. Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung zielen darauf ab, den Ergebnisausgleich zu erreichen und damit die intergenerative Gerechtigkeit der Haushaltspolitik wieder herzustellen. Kommunen, die ihren Haushalt im Ergebnis nicht ausgleichen, leben mithin über ihre eigenen Verhältnisse und damit auf Kosten künftiger Generationen. Diese künftigen Generationen müssen im Falle eines defizitären Ergebnisses das heutige Leistungsangebot bezahlen, ohne selbst etwas davon zu haben.

Konsolidierungsmaßnahmen können auf der Aufwandsseite oder der Ertragsseite ansetzen. Die Erhöhung der Hebesätze der Realsteuern stellt eine ertragsseitige Konsolidierungsmaßnahme dar. Die Realsteuerhebesätze sind in diesem Kontext allerdings eher eine Art "letzter Konsolidierungsschritt" (Ultima Ratio), der erst dann zu ergreifen ist, wenn keine anderweitigen Potenziale (v.a. auf der Aufwandsseite) mehr realisierbar sind. Auch sind sie ein temporäres Konsolidierungsfeld, wenn der Haushalt zwar heute bereits ausgeglichen werden soll, einzelne Konsolidierungsmaßnahmen (z.B. Personalabbau durch natürliche Fluktuation) aber erst mittel- bis langfristig umsetzbar sind. Die Hebesätze können in diesem Falle temporär höher gesetzt werden, um dann bei Durchführung anderer Maßnahmen wieder gesenkt zu werden.

Ein besonders interessantes Konzept ist im Kontext der Haushaltskonsolidierung das Modell einer doppischen Kommunalschuldenbremse mit Generationenbeitrag. Das Modell koppelt den dauerhaften Ergebnisausgleich an einen Generationenbeitrag in Form eines Aufschlags auf den Hebesatz der Grundsteuer B (z.T. auch zusätzlich der Grundsteuer A). Der Generationenbeitrag ist dabei als Ultima Ratio zu verstehen, der nur erhoben wird, wenn in anderen Bereichen keine ausreichenden Konsolidierungsmaßnahmen beschlossen werden. Ziel des Generationenbeitrags ist es letztlich nicht, dass er tatsächlich erhoben wird - vielmehr soll er v.a. auf der Aufwandsseite Anreize zur Haushaltskonsolidierung schaffen.

Die dem Generationenbeitrag zugrundeliegende Grundsteuer B ist im Hinblick auf ihr Aufkommen i.d.R. die drittwichtigste Steuerertragsquelle der Gemeinden (nach der Gewerbesteuer (netto) und dem Einkommensteueranteil). Zugleich ist ihr Aufkommen kaum konjunkturabhängig und gut planbar. Hebesatzanpassungen schlagen sich unmittelbar im Aufkommensniveau nieder. Im Gegensatz zur Gewerbesteuer müssen Teile des Aufkommens auch nicht an Bund und Länder weitergeleitet werden (Gewerbesteuerumlage). Hinzu kommt, dass die Grundsteuer B von allen Bürgern und Unternehmen direkt (Eigentümer) oder indirekt (Mieter) getragen wird. Mittelbar wird auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Grundsteuer B berücksichtigt, da wirtschaftlich leistungsfähigere Bürger im Regelfall auch besser wohnen und folglich mehr Grundsteuer B bezahlen.

Die genannten Vorteile machen die Grundsteuer B zu einer idealen Gemeindesteuer. Sie kann im Sinne einer Ultima Ratio einen Zusammenhang zwischen Abgabenniveau und kommunalem Leistungsniveau herstellen. Da die Grundsteuer alle Bürger und Unternehmen einer Gemeinde belastet, viele politische Maßnahmen aber nur einem Teil der Bevölkerung nutzen, entsteht ein verstärkter Anreiz zur Haushaltskonsolidierung (v.a. auf der Aufwandsseite). Es wird verstärkt über die tatsächliche Notwendigkeit von bestehenden und geplanten kommunalen Leistungen diskutiert. Einige Gemeinden haben das Modell in Form einer Nachhaltigkeitssatzung auch bereits in ihr Ortsrecht übernommen (für Beispiele siehe unten). Eine detailliertere Beschreibung des zugrundeliegenden Modells finden Sie auch im Kommunalen Finanzreport 2013 (letzter Link).

» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Spenge
    Hrsg.: Stadt Spenge

» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Overath
    Hrsg.: Stadt Overath

» Satzung generationengerechte Finanzen der Ortsgemeinde Stadtkyll
    Hrsg.: Ortsgemeinde Stadtkyll

» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Taunusstein
    Hrsg.: Stadt Taunusstein

» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Freudenberg
    Hrsg.: Stadt Freudenberg

» Kommunaler Finanzreport 2013: Modell einer doppischen Kommunalschuldenbremse
    (S. 166 ff.)

    Autoren: Andreas Burth, René Geißler, Marc Gnädinger, Dennis Hilgers



Methodische Anmerkungen

Der vorliegende Beitrag zielt darauf ab, anhand von Durchschnittsgemeinden beispielhaft aufzuzeigen, welche Ergebnisverbesserungspotenziale unter Zugrundelegung der aktuellen, größenklassenspezifischen Höchsthebesätze maximal realisierbar sind. Genutzt wird hierzu ein statischer Berechnungsansatz, d.h. etwaige Wanderungsbewegungen bleiben unberücksichtigt. Hebesatzbedingte Wanderungsbewegungen sind am ehesten bei der Gewerbesteuer zu erwarten. Bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B sind sie weniger relevant.

Zwecks Berechnung der (maximalen) Konsolidierungspotenziale im Hebesatzbereich werden zunächst Durchschnittsgemeinden bestimmt. Für jede Einwohnergrößenklasse wird eine Durchschnittsgemeinde gebildet. Die Einwohnerzahl der Durchschnittsgemeinde entspricht dem Mittelpunkt der Einwohnergrößenklasse. Die Hebesatzhöhe der jeweiligen Durchschnittsgemeinde errechnet sich für jede Realsteuerart als das gerundete arithmetische Mittel der Hebesätze aller Gemeinden dieser Größenklasse im Jahr 2014. Das durchschnittliche Aufkommen der Realsteuern ist auf Basis der einzelgemeindlichen Daten des Jahres 2013 größenklassenspezifisch errechnet worden, wobei die 2013er-Pro-Kopf-Werte in Anlehnung an den allgemeinen Bundestrend erhöht und gerundet worden sind, um Näherungsdaten für das Jahr 2014 zu erhalten.

Die Berechnungen zum Konsolidierungspotenzial werden separat für alle Einwohnergrößenklassen durchgeführt. Ausgewiesen werden dabei sowohl absolute Werte als auch Pro-Kopf-Werte. Letztere sind ein Anhaltspunkt für die (Mehr-)Belastung der einzelnen Einwohner durch die jeweilige Maßnahme. Pro-Kopf-Werte werden i.d.R. unter den absoluten Werten berichtet. Indem die Pro-Kopf-Werte durch zwölf geteilt werden, ergibt sich die monatliche Durchschnittsbelastung für die Bürger (v.a. für die Grundsteuer B relevant).

Eine Differenzierung nach Einwohnergrößenklassen ist durchgeführt worden, da kleine kreisangehörige Gemeinden kaum mit ihren größeren Pendants vergleichbar sind. Grund sind insbesondere Unterschiede im Aufgabenportfolio (z.B. Erfüllung zentralörtlicher Funktionen). Die Unterschiede im Aufgabenvolumen spiegeln sich im Aufwandsniveau wider, welches ihren Niederschlag wiederum in den Ertragsbedarfen findet. Aus den gesteigerten Ertragsbedarfen leiten sich häufig tendenziell höhere Hebesätze in größeren Gemeinden ab.

Als maximales Konsolidierungspotenzial werden hier die Höchsthebesätze der jeweiligen Einwohnergrößenklasse angesehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht theoretisch und auch praktisch noch höhere Hebesätze denkbar sind, sofern der Haushaltsausgleich nicht anderweitig erreicht werden kann. Oberstes Ziel muss der dauerhafte Haushaltsausgleich sein.

Die Berechnungen des erzielbaren Mehraufkommens durch maximale Hebesatzanpassungen sind nicht als grundsätzliche Empfehlung einer solchen Hebesatzhöhe zu sehen. Die Berechnungen sollen vielmehr das Potenzial aufzeigen, das von einzelnen Gemeinden bereits tatsächlich realisiert worden ist. Ob die komplette Ausschöpfung des Potenzials im Einzelfall notwendig ist, zeigt sich erst am Erreichen bzw. Nicht-Erreichen des dauerhaften Haushaltsausgleichs.

Untersucht wird hier nur der kreisangehörige Raum (ohne gemeindefreie Gebiete), da der kreisfreie Raum aufgrund seiner Paralleleigenschaft als Landkreis nur schwer mit dem kreisangehörigen Raum vergleichbar ist. Dem Grunde nach können die kreisfreien Städte aber in analoger Weise zusätzliche Ertragspotenziale durch die Anhebung der Realsteuerhebesätze erschließen, sofern dies zum Haushaltsausgleich notwendig ist.

Generell ist darauf hinzuweisen, dass Hebesatzerhöhungen in vollem Umfang bei den Gemeinden verbleiben. Im Regelfall schlagen sich Hebesatzänderungen weder in der
Kreisumlage nieder, noch haben sie negative Auswirkungen auf die Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Auch die an Bund und Land abzuführende Gewerbesteuerumlage schwankt nicht mit dem örtlichen Hebesatz. Zusatzerträge aus der Gewerbesteuer, die durch höhere Hebesätze verursacht sind, bleiben demnach ebenfalls bei den Gemeinden. Aus diesem Grund wird im weiteren Verlauf bei der Gewerbesteuer der Fokus auch auf das Bruttoaufkommen gelegt, da beim Mehraufkommen durch Hebesatzänderungen kein Unterschied zwischen Brutto- und Nettobeträgen besteht. Ein weiterer Grund für die Bruttobetrachtung liegt im gesamtdeutschen Blick auf die Realsteuern (die Höhe der Gewerbesteuerumlage unterscheidet sich zwischen alten und neuen Flächenländern.



Höchsthebesätze 2014 nach Realsteuern und Einwohnergrößenklassen

Wie zuvor beschrieben werden die Konsolidierungspotenziale aus den Realsteuern anhand der größenklassenspezifischen Höchsthebesätze berechnet. Die genutzten Hebesätze sind mithin keine fiktiven, denkbaren Hebesätze, sondern tatsächlich in der jeweiligen Größenklasse existierende Hebesätze. Tabelle 1 enthält eine Übersicht zu diesen Höchsthebesätzen und benennt auch diejenigen Gemeinden, die sie erheben.

Höchsthebesätze der Grundsteuer A/B und der Gewerbesteuer 2014 in den kreisangehörigen Gemeinden nach Einwohnergrößenklassen



Ausgangsdaten zu den kreisangehörigen Beispielgemeinden

Neben den zu Berechnungszwecken verwendeten, oben dargestellten Höchsthebesätzen finden Sie in Tabelle 2 einen Überblick über die Eckdaten der Beispielgemeinden differenziert nach Größenklassen. Die Beispielgemeinden repräsentieren die rechnerische Durchschnittsgemeinde der jeweiligen Größenklasse.

Wie bereits zuvor angesprochen entspricht der Hebesatz der Beispielgemeinde dem gerundeten arithmetischen Mittel aller Einzelwerte dieser Größenklasse im Jahr 2014. Die Einwohnerzahl ist jeweils die (gerundete) Mitte des Einwohnerbereichs. Im Falle der Größenklasse ab 50.000 Einwohnern ist die Einwohnerzahl der Beispielgemeinde auf 75.000 festgesetzt worden. Die Daten zum Steueraufkommen sind Pro-Kopf-Werte des Jahres 2013, die auf das Jahr 2014 hochgerechnet und gerundet worden sind.

Grunddaten zu den größenklassenspezifischen Durchschnittsgemeinden (Beispielgemeinden)



Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "bis 199 Einwohner"

Statische Berechnung der jahresbezogenen Konsolidierungspotenziale von Hebesatzanpassungen bei den Realsteuern für eine Beispielgemeinde der Größenklasse 'bis 199 Einwohner'



Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "200 bis 499 Einwohner"

Statische Berechnung der jahresbezogenen Konsolidierungspotenziale von Hebesatzanpassungen bei den Realsteuern für eine Beispielgemeinde der Größenklasse '200 bis 499 Einwohner'



Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "500 bis 999 Einwohner"

Statische Berechnung der jahresbezogenen Konsolidierungspotenziale von Hebesatzanpassungen bei den Realsteuern für eine Beispielgemeinde der Größenklasse '500 bis 999 Einwohner'



Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "1.000 bis 1.999 Einwohner"

Statische Berechnung der jahresbezogenen Konsolidierungspotenziale von Hebesatzanpassungen bei den Realsteuern für eine Beispielgemeinde der Größenklasse '1.000 bis 1.999 Einwohner'



Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "2.000 bis 2.999 Einwohner"

Statische Berechnung der jahresbezogenen Konsolidierungspotenziale von Hebesatzanpassungen bei den Realsteuern für eine Beispielgemeinde der Größenklasse '2.000 bis 2.999 Einwohner'



Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "3.000 bis 4.999 Einwohner"

Statische Berechnung der jahresbezogenen Konsolidierungspotenziale von Hebesatzanpassungen bei den Realsteuern für eine Beispielgemeinde der Größenklasse '3.000 bis 4.999 Einwohner'



Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "5.000 bis 9.999 Einwohner"

Statische Berechnung der jahresbezogenen Konsolidierungspotenziale von Hebesatzanpassungen bei den Realsteuern für eine Beispielgemeinde der Größenklasse '5.000 bis 9.999 Einwohner'



Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "10.000 bis 19.999 Einwohner"

Statische Berechnung der jahresbezogenen Konsolidierungspotenziale von Hebesatzanpassungen bei den Realsteuern für eine Beispielgemeinde der Größenklasse '10.000 bis 19.999 Einwohner'



Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "20.000 bis 49.999 Einwohner"

Statische Berechnung der jahresbezogenen Konsolidierungspotenziale von Hebesatzanpassungen bei den Realsteuern für eine Beispielgemeinde der Größenklasse '20.000 bis 49.999 Einwohner'



Berechnungen für eine Beispielgemeinde der Größenklasse "ab 50.000 Einwohner"

Statische Berechnung der jahresbezogenen Konsolidierungspotenziale von Hebesatzanpassungen bei den Realsteuern für eine Beispielgemeinde der Größenklasse 'ab 50.000 Einwohner'



Fazit

In Deutschland gibt es zahlreiche stark konsolidierungsbedürftige Gemeinden, die glauben, ihr Haushalt sei aus eigener Kraft nicht mehr konsolidierbar. Dies trifft jedoch nur in extrem wenigen Ausnahmefällen zu. Vielmehr können nahezu alle Gemeinden (sowohl im kreisangehörigen als auch im kreisfreien Raum) die Konsolidierung aus eigener Kraft stemmen. Auch stark konsolidierungsbedürftige Gemeinden haben noch sehr viele Stellschrauben auf der Aufwandsseite und auf der Ertragsseite, um dem regelmäßigen Ergebnisausgleich gelingen zu lassen. Sofern über anderweitige Maßnahmen (z.B. Aufwandssenkungen) kein Ergebnisausgleich erreicht werden kann, können als letztes Mittel die Realsteuerhebesätze angehoben werden. Vielfach genügen moderate Hebesatzanpassungen, sofern auch in anderen Bereichen Konsolidierungsmaßnahmen beschlossen werden.

In Gemeinden mit sehr hohen Defiziten lassen sich auch sehr hohe Hebesätze rechtfertigen. Dies zeigt u.a. das Urteil zur Stadt Selm, deren Grundsteuer-B-Hebesatz von 825 Prozent vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen weder als unverhältnismäßig noch als erdrosselnd eingestuft wurde und damit rechtens ist (siehe untenstehender Link). Die hier vorgerechneten Ertragssteigerungen durch Hebesatzerhöhungen auf die Maximalwerte repräsentieren damit reale Konsolidierungspotenziale.

» Grundsteuerhebesatz von 825 Prozent in Selm hat keine erdrosselnde Wirkung,
    Blog-Eintrag vom 18. Dezember 2012

    Autor: Marc Gnädinger

Die Gemeinden haben mit den Realsteuerhebesätzen einen mächtigen ertragsseitigen Konsolidierungshebel in der Hand. Er reicht zwar nicht überall zur Schließung der kompletten Lücke, das soll er aber auch nicht. Die Erhöhung von Realsteuern ist als ein Instrument neben weiteren Instrumenten (konkret: Aufwandssenkungen und Ertragssteigerungen in anderen Bereichen) zu sehen. Hebesatzanpassungen sollten stets mit Konsolidierungsmaßnahmen in anderen Bereichen (v.a. auf der Aufwandsseite) kombiniert werden. In der Kombination dieser Instrumente ist mittelfristig quasi jeder deutsche Kommunalhaushalt ausgleichbar (von vernachlässigbar wenigen Sonderfällen abgesehen).

Wie oben im Kontext des Modells einer doppischen Kommunalschuldenbremse mit Generationenbeitrag dargestellt, stellt insbesondere die Grundsteuer B einen wichtigen Steuerungsmechanismus für die Gemeinden dar. Über die automatische Kopplung des Grundsteuer-B-Hebesatzes an den Ergebnisausgleich im Sinne des Generationenbeitrags können erstens Anreize zur Haushaltskonsolidierung geschaffen werden (Ziel ist es insbesondere, Konsolidierungsanreize auf der Aufwandsseite zu erzeugen). Zweitens lassen sich notfalls beträchtliche Zusatzerträge realisieren, wenn die Konsolidierungsanreize nicht ausreichen (v.a. falls der notwendige aufwandsseitige Konsolidierungswille fehlt). Zudem können obige Zahlen für sehr stark konsolidierungsbedürfte Gemeinden auch etwas die "Angst" vor hohen Grundsteuer-B-Hebesätzen nehmen. So übersteigt die monatliche Pro-Kopf-Gesamtbelastung aus der Grundsteuer B selbst im Falle der Höchsthebesätze kaum diejenigen Ausgaben, die die Haushalte monatlich für Mobilfunkverträge haben.

Manche Gemeinde ist sich heute durchaus bewusst, dass sie ihren Haushalt (notfalls über die Realsteuerhebesätze) eigentlich ausgleichen könnte. Die Gemeinden erhoffen sich jedoch Hilfen von Bund und Land, mit denen sie um die unangenehmen Hebesatzentscheidungen und sonstigen Konsolidierungsentscheidungen herumkommen. Auf allzu große, dauerhafte Finanzhilfen von Bund und Land sollten die Gemeinden indes nicht hoffen. Auch Bund und Land sehen sich eigenen Konsolidierungsherausforderungen gegenüber (gerade im Kontext der neuen Staatsschuldenbremse laut Grundgesetz). Sie müssen ihre eigenen strukturellen Defizite abbauen und ihre Schulden zurückführen. Zudem sind Bund und Länder im Verhältnis zu ihren Einnahmen deutlich höher verschuldet als die Kommunen (siehe Link unten). Ihre Finanzlage ist damit schlechter als die Situation der Kommunalfinanzen. Finanztransfers sind daher eher in einmaliger Form und nach Konjunkturlage zu erwarten. Im Kontext der Finanzhilfen des Bundes und der Länder ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass deren Finanzmittel letztlich genauso aus dem Geldbeutel des Steuerzahlers stammen wie die vor Ort erhobenen Steuern (z.B. die Realsteuern). Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im Falle von Finanztransfers v.a. diejenigen Bürger zur Kasse gebeten werden, die die Leistungen vor Ort gar nicht wahrnehmen.

» Vergleich der Schulden von Bund, Ländern und Kommunen, Blog-Eintrag vom 22. Juni 2015
    Autor: Andreas Burth

Einige Gemeinden sehen sich im Hinblick auf die Einhaltung des Konnexitätsprinzips benachteiligt. Nun mag es in der Vergangenheit sicher in einzelnen Fällen zutreffen, dass Aufgaben auf die kommunale Ebene übertragen worden sind, ohne dass entsprechende Finanzmittel bereitgestellt worden sind. Derartige Konnexitätsprobleme sind zu lösen. Ein Gefühl der Benachteiligung kann und darf jedoch nicht als Ausrede für das Verfehlen des Haushaltsausgleichs herhalten. Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sind in einem demokratischen Verfahren etabliert worden und sind damit vorerst einmal wie sie sind. Sie sind daher auch einzuhalten. Jede Gemeinde ist damit in der Verantwortung in den bestehenden Rahmenbedingungen so mit ihren Finanzmitteln zu haushalten, dass der Ergebnisausgleich regelmäßig erreicht wird (und Kassenkredite vermieden werden). Falls keine Konsolidierungsmaßnahmen in anderen Bereichen (v.a. auf der Aufwandsseite) beschlossen werden, sind als Ultima Ratio die Realsteuerhebesätze (und hier insbesondere der Hebesatz der Grundsteuer B) bis zum Ausgleich anzuheben. Im Fall der Fälle können auch Hebesätze über den aktuellen Höchsthebesätzen (z.B. über 1.000 Prozent) notwendig werden.



Weitere Informationen

Ergänzende Analysen zu den Hebesätzen der Realsteuern können Sie unter folgenden Links abrufen.

» Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger