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HaushaltsSteuerung.de » Themen » Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland » Allgemeine Informationen

Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland
16. Februar 2017



Allgemeine Infos nach Jahren im Ländervergleich nach Ländern im Zeitvergleich


Diese Rubrik enthält ein umfangreiches Informationsangebot zum Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland. Direkt zum Datenangebot gelangen Sie, indem Sie in nachfolgender grauer Box das gewünschte Jahr bzw. das gewünschte Bundesland auswählen. Alternativ können Sie auch über obigen mittleren oder rechten Reiter navigieren. Allgemeine Informationen zum Aufbau des deutschen Bund-Länder-Finanzausgleichs finden Sie unterhalb der grauen Box.

Nach Jahren im Ländervergleich:

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016


Nach Ländern im Zeitvergleich:

Gesamt BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH

Landeskürzel: BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg, HB = Bremen, HH = Hamburg, HE = Hessen, MV = Mecklenburg-Vorpommern, NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, SL = Saarland, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt, SH = Schleswig-Holstein, TH = Thüringen.


Allgemeine Informationen zum Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland

Im Folgenden wird das derzeitige, noch bis einschließlich 2019 angewendete System des Bund-Länder-Finanzausgleichs kurz dargestellt (für die Jahre ab 2020 wird der Bund-Länder-Finanzausgleich grundlegend reformiert). Nach einem Kurzüberblick über das Gesamtsystem in Abschnitt I werden darauf aufbauend in den Abschnitten II bis V die vier Stufen des Bund-Länder-Finanzausgleichs detaillierter erläutert. Zu beachten ist, dass das hier bereitgestellte Datenangebot von HaushaltsSteuerung.de nur die Stufen 3 und 4 abgedeckt.

Inhaltsübersicht:
I. Begriff des Bund-Länder-Finanzausgleichs und Überblick
II. Stufe 1 - vertikale Steuerverteilung
III. Stufe 2 - horizontale Steuerverteilung
IV. Stufe 3 - Länderfinanzausgleich im engeren Sinne
V. Stufe 4 - Bundesergänzungszuweisungen
VI. Ergänzende Anmerkungen zum vorliegenden Informationsangebot
VII. Weitere Informationen



I. Begriff des Bund-Länder-Finanzausgleichs und Überblick:

Der Bund-Länder-Finanzausgleich in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist ein System zur innerstaatlichen Umverteilung eines Teils der Finanzmittel des Staates. Ein wichtiges Ziel des Bund-Länder-Finanzausgleichs ist es, die Einnahmesituation der Länder aneinander anzunähern, um so gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Ländern schaffen und erhalten zu können.

Vier Stufen des Finanzausgleichs von Bund und Ländern in Deutschland Begrifflich voneinander zu differenzieren sind der Bund-Länder-Finanzausgleich im engeren Sinne und der Bund-Länder-Finanzausgleich im weiteren Sinne. Unter dem Bund-Länder-Finanzausgleich im engeren Sinne versteht man den vertikalen Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern. Der Bund-Länder-Finanzausgleich im weiteren Sinne (auch: Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne, bundesstaatlicher Finanzausgleich) bezeichnet im Gegensatz dazu die Gesamtheit aller Ausgleichssysteme zwischen Bund und Ländern (d.h. u.a. einschließlich des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den Ländern). Im Folgenden erläutert wird der Bund-Länder-Finanzausgleich im weiteren Sinne.

Der Bund-Länder-Finanzausgleich im weiteren Sinne lässt sich als ein aus vier Stufen zusammensetzendes Verfahren verstehen:
Hinweis: Das vorliegende Datenangebot von HaushaltsSteuerung.de zum deutschen Bund-Länder-Finanzausgleich deckt ausschließlich Daten zur Stufe 3 (Länderfinanzausgleich im engeren Sinne) und zur Stufe 4 (Bundesergänzungszuweisungen) ab. Daten zur Umverteilungswirkung der Umsatzsteuerverteilung (als Teil der Stufe 2) finden Sie in Blog-Einträgen, die am Ende dieser Seite unter "VII. Weitere Informationen" verlinkt sind.




II. Stufe 1 - vertikale Steuerverteilung:

Stufe 1: Vertikale Steuerverteilung In Stufe 1 des Bund-Länder-Finanzausgleichs im weiteren Sinne wird zunächst die vertikale Steuerverteilung des Aufkommens der Gemeinschaftsteuern vorgenommen. Konkret wird im Kontext der Gemeinschaftsteuern folgende vertikale Steuerverteilung vorgenommen: Die nach ihrem Aufkommen bedeutsamsten Steuereinnahmequellen des deutschen Staates sind hierbei die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer und Abgeltungsteuer) und die Umsatzsteuer. Diejenigen restlichen Steuern, die nicht zu den Gemeinschaftsteuern zählen, stehen prinzipiell entweder komplett dem Bund (sog. Bundessteuern; z.B. Tabaksteuer, Energiesteuer, Stromsteuer), komplett den Ländern (sog. Landessteuern; z.B. Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) oder komplett den Gemeinden (sog. Gemeindesteuern; z.B. Grundsteuer A/B, Hundesteuer) zu und unterliegen damit keiner weiteren Steuerverteilung. Einzige Ausnahme ist die Gewerbesteuer, welche formell zu den Gemeindesteuern zählt, die faktisch aber eine (heimliche) Gemeinschaftsteuer darstellt. Grund hierfür ist, dass ein Teil des Aufkommens der Gewerbesteuer im Rahmen der Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abzuführen ist.

Hinweis: Die Stufe 1 des Bund-Länder-Finanzausgleichs in Deutschland (sog. vertikale Steuerverteilung) wird im vorliegenden Datenangebot von HaushaltsSteuerung.de nicht abgedeckt.




III. Stufe 2 - horizontale Steuerverteilung:

Stufe 2: Horizontale Steuerverteilung In Stufe 2 des Bund-Länder-Finanzausgleichs im weiteren Sinne wird eine horizontale Steuerverteilung vorgenommen. Die horizontale Steuerverteilung bezeichnet die Verteilung des Steueraufkommens der Gesamtheit der Bundesländer auf die einzelnen Länder. Nach dem Grundsatz des örtlichen Aufkommens steht den einzelnen Ländern im Kontext der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer prinzipiell dasjenige Steueraufkommen zu, das von den Finanzbehörden dieser Länder vereinnahmt worden ist. Im Rahmen der sog. Zerlegung erfolgt indes eine Korrektur. Durch die Zerlegung im Kontext der Einkommensteuer wird in der Näherung gewährleistet, das ein Land das Steueraufkommen erhält, dass die Einwohner dieses Landes (innerhalb und außerhalb der Grenzen des Bundeslandes) gezahlt haben. Durch die Zerlegung im Kontext der Körperschaftsteuer wird das Steueraufkommen auf alle Länder verteilt, in denen die betreffenden Unternehmen Betriebsstätten haben.

Die einzige Gemeinschaftsteuer, deren Aufkommen nicht gemäß des Prinzips des örtlichen Aufkommens zugeteilt wird, ist das Aufkommen der Umsatzsteuer (jeweils inkl. Einfuhrumsatzsteuer). Hier werden in Form sog. Ergänzungsanteile bis zu 25% des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen an diejenigen Länder verteilt, deren Pro-Kopf-Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den Landessteuern unterhalb des Durchschnitts der Länder liegen. Ziel der Ergänzungsanteile ist es folglich, diese Einnahmelücke teilweise zu schließen. Die übrigen mindestens 75% des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen werden nach der Einwohnerzahl auf die Länder verteilt.

Hinweis: Die Stufe 2 des Bund-Länder-Finanzausgleichs in Deutschland (sog. horizontale Steuerverteilung) wird im vorliegenden Datenangebot von HaushaltsSteuerung.de nicht abgedeckt. Daten zur Umverteilungswirkung der Umsatzsteuerverteilung finden Sie in Blog-Einträgen, die am Ende dieser Seite unter "VII. Weitere Informationen" verlinkt sind.




IV. Stufe 3 - Länderfinanzausgleich im engeren Sinne:

Stufe 3: Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (LFA) Stufe 3 des Bund-Länder-Finanzausgleichs im weiteren Sinne ist der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne. Beim Länderfinanzausgleich im engeren Sinne handelt es sich um einen horizontalen Finanzausgleich zwischen finanzstarken Ländern (sog. ausgleichspflichtige Länder) und finanzschwachen Ländern (sog. ausgleichsberechtigte Länder). Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne zielt hierbei gleichwohl nicht auf eine vollständige Angleichung der Einnahmeunterschiede, sondern lediglich auf eine teilweise Angleichung ab.

Im Kontext des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne ist zunächst für jedes Bundesland die Pro-Kopf-Finanzkraft zu berechnen (Finanzkraftmesszahl). Diese ergibt sich aus der Summe der Einnahmen des Landes zuzüglich 64% der Einnahmen der Gemeinden dieses Landes. Relevante Einnahmearten sind hierbei primär die Steuereinnahmen, d.h. konkret die Länderanteile an den Gemeinschaftsteuern, die Einnahmen aus Landessteuern und die Steuereinnahmen der Gemeinden.

Im nächsten Schritt ist die Höhe der Ausgleichsleistungen zu bestimmen. Im Grundsatz wird hierbei davon ausgegangen, dass alle Länder den gleichen Pro-Kopf-Finanzbedarf haben. Den besonderen Merkmalen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg wird indes dadurch Rechnung getragen, dass die Einwohnerzahl der Stadtstaaten für die weiteren Berechnungen fiktiv um 35% erhöht wird. Geringfügig fiktiv erhöht wird darüber hinaus die Einwohnerzahl der dünn besiedelten neuen Bundesländer Brandenburg (+3%), Mecklenburg-Vorpommern (+5%) und Sachsen-Anhalt (+2%). Die Höhe der Ausgleichsbeiträge, die von finanzstarken Ländern zu zahlen sind, ist abhängig davon, wie stark die Pro-Kopf-Finanzkraft des Landes die durchschnittliche Pro-Kopf-Finanzkraft übersteigt, wobei ein linear-progressiver Abschöpfungstarif genutzt wird. Die Höhe der Ausgleichszuweisungen, die die finanzschwachen Länder erhalten, hängt analog hierzu davon ab, in welchem Umfang die Pro-Kopf-Finanzkraft des jeweiligen Landes die durchschnittliche Pro-Kopf-Finanzkraft unterschreitet. Es kommt wiederum ein linear-progressiver Auffüllungstarif zur Anwendung, welcher symmetrisch zum Abschöpfungstarif ist.



V. Stufe 4 - Bundesergänzungszuweisungen:

Stufe 4: Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) Die vierte und letzte Stufe des Bund-Länder-Finanzausgleichs im weiteren Sinne sind die Bundesergänzungszuweisungen, welche ergänzend aus Bundesmitteln an leistungsschwache Länder gewährt werden. Bundesergänzungszuweisungen unterliegen keiner Zweckbindung. Man differenziert zwischen allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen.

Die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen dienen dazu, die nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne verbleibenden Finanzkraftunterschiede bei leistungsschwachen Ländern weiter zu reduzieren. Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen werden all denjenigen Bundesländern zugeteilt, deren Pro-Kopf-Finanzkraft nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne unter 99,5% des Durchschnitts liegt. Die Differenz zu 99,5% wird zu 77,5% ausgeglichen.

Zweck von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ist es, bestimmte Sonderlasten einzelner leistungsschwacher Länder auszugleichen. Gemäß Solidarpakt II erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Zeitraum 2005 bis 2019 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von insgesamt etwa 105 Mrd. Euro. Hierdurch sollen teilungsbedingte Rückstände in der Infrastruktur abgebaut und die unterproportionale kommunale Finanzkraft ausgeglichen werden. Das Volumen der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen reduziert sich von Jahr zu Jahr (siehe Abbildung).

Solidarpakt II - Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen 2005-2019

Ergänzend erhalten die neuen Länder Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit. Kleinere, leistungsschwache Länder erhalten des Weiteren Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen aufgrund der je Einwohner überdurchschnittlich hohen Kosten im Bereich "politische Führung".



VI. Ergänzende Anmerkungen zum vorliegenden Informationsangebot:

Teile des Datenangebots zu den Zahlungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne sowie den Bundesergänzungszuweisungen basieren noch auf vorläufigen Zahlen. Zum Stand 15.6.2014 trifft dies auf die Daten der Jahre 2011 und 2013 zu. Für die übrigen Jahre wurden vom Bundesfinanzministerium bereits endgültige Zahlen veröffentlicht.

Das Informationsangebot beginnt zeitlich mit Inkrafttreten des Solidarpakts I im Jahr 1995. Zahlen aus den Jahren 1995 bis 2004 basieren demzufolge auf dem Solidarpakt I und Zahlen von 2005 bis 2019 auf dem Solidarpakt II.

Das Datenmaterial zu den Zahlungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne sowie den Bundesergänzungszuweisungen steht HaushaltsSteuerung.de lediglich in auf Mio. Euro gerundeten Werten zur Verfügung. Bei den Einwohnerzahlen der Länder sind nur auf 100 Einwohner gerundete Daten verfügbar. Alle Berechnungen sowie die Kategorisierung in Nehmer, Geber und "neutrale" Länder bzw. Empfänger und Nicht-Empfänger basieren auf diesen gerundeten Daten.



VII. Weitere Informationen:

Blog-Einträge zum Thema "Bund-Länder-Finanzausgleich":
- Geberländer und Nehmerländer im bundesstaatlichen Finanzausgleich 2016 (Blog-Eintrag vom
  20.2.2017)

- Umverteilungswirkung der Ergänzungsanteile der Umsatzsteuer (Blog-Eintrag vom 15.3.2016)
- Geber und Nehmer im Bund-Länder-Finanzausgleich 2014 unter Einbeziehung von
  Umsatzsteuervorwegausgleich, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen
  (Blog-Eintrag vom 21.12.2015)

- Einnahmen der 16 Bundesländer im Vergleich (Blog-Eintrag vom 28.9.2015)

Allgemeine Informationen zum Thema "Bund-Länder-Finanzausgleich":
- Links zu den Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs
- Links zu Finanzausgleichsgesetzen in Deutschland

Linksammlungen zu Finanz-Dokumenten von Bund und Ländern:
- Links zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Links zu den Haushaltsplänen der 16 Bundesländer
- Links zu den mittelfristigen Finanzplänen von Bund und Ländern
- Links zu Eröffnungsbilanzen (Doppik) von Bundesländern und Kommunen
- Links zu Jahresabschlüssen (Doppik) von Bundesländern und Kommunen
- Links zu Gesamt-/Konzernabschlüssen (Doppik) von Bundesländern und Kommunen

Weitere Informationen zu den Finanzen von Bund und Ländern:
- Bundeshaushalts-Uhr
- Verschuldung des Bundes
- Haushaltsuhr: Einnahmen und Ausgaben in den Haushalten der Länder
- Gesamte Verschuldung der Bundesländer in Deutschland
- Subventionen von Bund, Ländern und Gemeinden in Deutschland





Definitionen zu den verwendeten Fachbegriffen:
» Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger