Die Grundsteuer-Hebesätze bezeichnen die von einer Stadt/Gemeinde festgelegten
Steuersätze für
die Grundsteuer A und die Grundsteuer B.
Die beiden Grundsteuer-Hebesätze werden vom Stadt-/Gemeinderat im Rahmen der
Haushaltssatzung
oder einer gesonderten Hebesatzsatzung bestimmt.
Der Hebesatz der Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, d.h. land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Der Hebesatz der Grundsteuer B gilt demgegenüber für das Eigentum an allen anderen bebauten und bebaubaren Grundstücken,
einschließlich Gebäude und Wohnungen.
Das Recht der Städte/Gemeinden auf das Aufkommen aus der Grundsteuer A/B und auf die Festsetzung der Grundsteuer-Hebesätze
(Hebesatzrecht)
ist in Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz garantiert. Die Städte/Gemeinden können nach Maßgabe des Grundsteuergesetzes die Hebesätze der
Grundsteuer A und der Grundsteuer B festsetzen. Es existieren hierbei beim Hebesatz der Grundsteuer A/B - im Gegensatz zur 200%-Prozent-Untergrenze beim
Hebesatz der Gewerbesteuer -
keine explizit rechtlich bestimmten Ober- oder Untergrenzen.
Der vom Stadt-/Gemeinderat beschlossene Grundsteuer-Hebesatz wird auf den Steuermessbetrag
angewendet. Die Grundsteuer wird durch einen Grundsteuerbescheid festgesetzt.
Wegen der Autonomie der Städte/Gemeinden bei der Festsetzung der Grundsteuer-Hebesätze kann sich die Belastung von
Stadt/Gemeinde zu Stadt/Gemeinde - auch bei gleichem Steuermessbetrag - unterscheiden.
Die gewogenen Durchschnittshebesätze
für die Grundsteuer A/B können - differenziert nach Ländern,
Kommunaltypen und Größenklassen - der Statistik über den
Realsteuervergleich
des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.
Grundsteuer-Hebesätze einzelner Städte/Gemeinden werden von den
Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder in der
Statistik über die Hebesätze der Realsteuern publiziert.