Unter dem Begriff des Realsteuer-Hebesatzes
versteht man den von der betreffenden Stadt/Gemeinde bestimmten
Steuersatz für eine Realsteuer (d.h. die
Grundsteuer A/B
und die Gewerbesteuer).
Die drei Realsteuer-Hebesätze werden vom Stadt-/Gemeinderat im Zuge der
Haushaltssatzung
oder einer gesonderten Hebesatzsatzung festgelegt.
Das Recht der Städte/Gemeinden auf das Aufkommen aus der Grundsteuer A/B und der Gewerbesteuer und auf die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze
(Hebesatzrecht)
ist in Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz garantiert. Die Städte/Gemeinden können nach Maßgabe des Grundsteuer-
bzw. Gewerbesteuergesetzes die Hebesätze der
Grund- und Gewerbesteuer festsetzen. Im Kontext des Hebesatzes der Gewerbesteuer ist indes darauf
hinzuweisen, dass selbiger mindestens 200 Prozent betragen muss. Hinsichtlich der
Grundsteuer A/B existieren keine explizit rechtlich bestimmten Hebesatzober- oder Hebesatzuntergrenzen.
Der kommunal festzulegende Gewerbesteuer-Hebesatz
wird auf den Gewebesteuermessbetrag erhoben, der sich aus dem Gewerbeertrag multipliziert
mit der Steuermesszahl ergibt. Bei der Grundsteuer wendet die Stadt/Gemeinde auf den Steuermessbetrag den vom
Rat beschlossenen Grundsteuer-Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid
fest. Wegen der Autonomie der Städte/Gemeinden bei der Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze kann sich die Belastung von
Stadt/Gemeinde zu Stadt/Gemeinde - auch bei gleichem Steuermessbetrag - unterscheiden.
Die gewogenen Durchschnittshebesätze
für die Grundsteuer A/B und die Gewerbesteuer können - differenziert nach Ländern,
Kommunaltypen und Größenklassen - der Statistik über den
Realsteuervergleich
des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.
Realsteuer-Hebesätze einzelner Städte/Gemeinden werden des Weiteren von den
Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder in der
Statistik über die Hebesätze der Realsteuern publiziert.