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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Aufkommen und Verteilung der Gemeinschaftsteuern in Deutschland

Aufkommen und Verteilung der Gemeinschaftsteuern in Deutschland
15. Mai 2016  |  Autor: Andreas Burth



Jüngst sind im Weblog von HaushaltsSteuerung.de mehrere Beiträge veröffentlicht worden, die den Fokus auf die Gemeindesteuern, die Landessteuern und die Bundessteuern gelegt haben. Die Blog-Einträge können über nachfolgenden Link abgerufen werden. Die drei benannten Steuergruppen machen indes nicht den Großteil der kassenmäßigen Steuereinnahmen des deutschen Staates aus. Die wichtigste Gruppe der Steuereinnahmen sind vielmehr die Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Diese Steuern sollen im vorliegenden Beitrag genauer untersucht werden.

» Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

Überblick:
- Methodische Anmerkungen
- Anteil der Gemeinschaftsteuern an den gesamten Steuereinnahmen
- Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Abgeltungsteuer (bis 2008: Zinsabschlag)
- Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und Körperschaftsteuer
- Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer)
- Weitere Informationen



Methodische Anmerkungen

Datengrundlage der vorliegenden Analyse sind die Statistiken über den Steuerhaushalt der Jahre 2007 bis 2015. Die Statistiken sind vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden.

Die Steuern werden im vorliegenden Beitrag in vier Gruppen untergliedert:
  • Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Abs. 3 Grundgesetz
  • Bundessteuern
  • Landessteuern
  • Gemeindesteuern
Die Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Abs. 3 Grundgesetz sind konkret folgende Steuern: Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, Abgeltungsteuer (bis 2008: Zinsabschlag), nicht veranlagte Steuern vom Ertrag, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer. Das Aufkommen der Gemeinschaftsteuern steht Bund und Ländern gemeinsam zu. Bei einem Teil der Gemeinschaftsteuern werden zudem die Gemeinden am Aufkommen beteiligt.

Das Aufkommen der Bundessteuern fließt dem Bund zu. Unter die Bundessteuern fallen folgende Steuerarten: Versicherungsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Branntweinsteuer, Alkopopsteuer, Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Energiesteuer, Stromsteuer, Kraftfahrzeugsteuer (seit 1.7.2009), Luftverkehrsteuer (seit 2011), Kernbrennstoffsteuer (seit 2011), Solidaritätszuschlag, pauschalierte Eingangsabgaben und sonstige Bundessteuern.

Die Landessteuern sind Steuern, deren Aufkommen den Bundesländern zusteht. Unter die Landessteuern fallen die im Folgenden genannten Steuerarten: Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer (bis 30.6.2009), Rennwett- und Lotteriesteuern (z.B. Totalisatorsteuer, Lotteriesteuer, Sportwettsteuer), Feuerschutzsteuer, Biersteuer und sonstige Landessteuern.

Die vierte Gruppe der Steuerarten sind die Gemeindesteuern. Ihr Aufkommen steht (von einer Ausnahme abgesehen) vollständig den Gemeinden (bzw. in wenigen Einzelfällen den Gemeindeverbänden) zu. Zu den Gemeindesteuern werden auch die Gemeindesteuereinnahmen der Stadtstaaten gezählt. Unter die Gemeindesteuern fallen folgende Steuerarten: Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer (brutto) und sonstige Steuern (z.B. Hundesteuer, Vergnügungsteuer, Jagd- und Fischereisteuer, Zweitwohnsitzsteuer, Pferdesteuer, Schankerlaubnissteuer). Ein Sonderfall unter den Gemeindesteuern die Gewerbesteuer. Das Gewerbesteueraufkommen verbleibt nicht vollständig bei den Gemeinden. Vielmehr führen die Gemeinden in Form der Gewerbesteuerumlage einen Teil des Aufkommens an Bund und Länder ab. Man spricht daher im Kontext der Gewerbesteuer auch von einer "heimlichen" Gemeinschaftsteuer.

Das Volumen der Gemeindesteuern wird ohne steuerähnliche Einnahmen (z.B. Fremdenverkehrsabgabe, zweckgebundene Abgaben, Abgaben von Spielbanken) ausgewiesen. Im Jahr 2015 liegt das Volumen der steuerähnlichen Einnahmen bei 282,1 Mio. Euro. Weiterführende Informationen zur Entwicklung der steuerähnlichen Einnahmen können Sie unter folgendem Blog-Eintrag abrufen.

» Steuerähnliche Einnahmen der Kommunen im Zeit- und Ländervergleich, Blog-Eintrag
    vom 3. Mai 2016

    Autor: Andreas Burth

Ergänzend werden in diesem Beitrag auch die Zölle und Zuckerabgaben betrachtet. Die Einnahmen aus Zöllen und Zuckerabgaben werden als sog. "traditionelle Eigenmittel" an die Europäische Union (EU) abgeführt, wenngleich bei den Mitgliedsstaaten (und damit auch beim deutschen Staat) eine Erhebungskostenpauschale von 25 Prozent des Aufkommens verbleibt. Die in diesem Blog-Eintrag dargestellten Daten zu den Zöllen und Zuckerabgaben sind der Steuerhaushalt-Statistik des Statistischen Bundesamtes entnommen worden (sie werden darin verkürzt als "Zölle" bezeichnet). In der Statistik werden die Zölle und Zuckerabgaben nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums nur brutto berichtet, d.h. die Erhebungspauschale von 25 Prozent ist noch nicht in Abzug gebracht worden.



Anteil der Gemeinschaftsteuern an den gesamten Steuereinnahmen

Abbildung 1 zeigt die Entwicklung der gesamten Steuereinnahmen des deutschen Staates. Die gesamten Steuereinnahmen ergeben sich aus der Summe der Gemeinschaft-, Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern zuzüglich der Zölle und Zuckerabgaben (brutto).

Das Gesamtvolumen der Steuereinnahmen des deutschen Staates hat sich im Zeitablauf von 538,2 Mrd. Euro im Jahr 2007 auf 673,3 Mrd. Euro im Jahr 2015 erhöht. Infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich v.a. im Vergleich der Jahre 2008 und 2009 das Steueraufkommen verringert. Unter Ausblendung der allgemeinen Preisentwicklung ist erstmals im Jahr 2011 das Vorkrisenniveau wieder überschritten worden.

Den überwiegenden Teil der gesamten Steuereinnahmen machen die in diesem Beitrag analysierten Gemeinschaftsteuern aus. Im Jahr 2007 lag der Anteil der Gemeinschaftsteuern an den gesamten Steuereinnahmen bei 69,55 Prozent. Für das Jahr 2015 ist ein Anteil von 71,77 Prozent festzustellen.

Entwicklung des Anteils der Gemeinschaftsteuern an den gesamten Steuereinnahmen in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2015 (in Mrd. Euro)

Die Bruttoeinnahmen aus Zöllen und Zuckerabgaben sind aus Platzgründen nicht in Abbildung 1 integriert worden. Die Werte werden daher separat in Abbildung 2 dargestellt. Das Bruttovolumen der Zölle und Zuckerabgaben hat sich im Zeitablauf tendenziell erhöht (mit Rückgängen in einzelnen Jahren). Im Jahr 2015 liegt es bei 5,16 Mrd. Euro. Hiervon werden 75 Prozent an die EU abgeführt. Die restlichen 25 Prozent verbleiben als Erhebungskostenpauschale beim Bund.

Die Statistik stellt den Bruttowert für die Zölle und Zuckerabgaben nur gemeinsam und nicht getrennt dar. Eine Richtgröße für das von Deutschland generierte Bruttovolumen der Zuckerabgaben kann indes dem EU-Haushalt entnommen werden. Darin werden für die Zuckerabgaben Deutschlands ein Netto-Planwert von 26,3 Mio. Euro (d.h. nach Abzug der Erhebungskostenpauschale) bzw. ein Brutto-Planwert von 35,1 Mio. Euro (d.h. vor Abzug der Erhebungskostenpauschale) ausgewiesen. Bereits aus diesem Planwert lässt sich indes erkennen, dass die in Abbildung 2 dargestellten Werte zum weit überwiegenden Teil auf die Zölle entfallen.

Entwicklung des Bruttoaufkommens aus Zöllen und Zuckerabgaben in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2015 (in Mrd. Euro)

Im Folgenden werden die einzelnen Arten von Gemeinschaftsteuern (d.h. Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, nicht veranlagte Steuern vom Ertrag, Abgeltungsteuer (bis 2008: Zinsabschlag), Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) im Rahmen von Zeitreihenvergleichen detaillierter untersucht. Ergänzend werden Ländervergleiche über die Länderanteile und die Gemeindeanteile an den Gemeinschaftsteuern durchgeführt.



Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Abgeltungsteuer (bis 2008: Zinsabschlag)

Im Jahr 2015 beläuft sich das Aufkommen der Lohnsteuer auf 178,9 Mrd. Euro. Das Aufkommen der Lohnsteuer fließt zu 42,5 Prozent dem Bund (Bundesanteil), zu 42,5 Prozent den Ländern (Länderanteil) und zu 15,0 Prozent dem Gemeinden (Gemeindeanteil) zu. Für die Lohnsteuer ist im Zeitablauf eine Zuwachstendenz zu beobachten. Auch in Krisenjahren, wie z.B. 2009, waren nur leichte Rückgänge festzustellen.

Entwicklung des Aufkommens aus der Lohnsteuer in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2015 (in Mrd. Euro)

Aus der veranlagten Einkommensteuer hat der deutsche Staat im Jahr 2015 insgesamt 48,58 Mrd. Euro vereinnahmt. Das Aufkommen aus der veranlagten Einkommensteuer fließt zu 42,5 Prozent dem Bund (Bundesanteil), zu 42,5 Prozent den Ländern (Länderanteil) und zu 15,0 Prozent den Gemeinden (Gemeindeanteil) zu.

Die Statistik berichtet für die veranlagte Einkommensteuer ein tendenzielles Aufkommenswachstum, wobei der Zuwachs stärker ausfällt als oben bei der Lohnsteuer. Lediglich im Krisenjahr 2009 ist ein Aufkommensrückgang festzustellen, wenngleich dieser bereits im Folgejahr (2010) größtenteils wieder aufgeholt worden ist.

Zeitliche Entwicklung des Aufkommens aus der veranlagten Einkommensteuer in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2015 (in Mrd. Euro)

Das Aufkommen der Abgeltungsteuer beläuft sich im Jahr 2015 auf insgesamt 8,26 Mrd. Euro. Von dem Aufkommen fließen 44,0 Prozent an den Bund (Bundesanteil), 44,0 Prozent an die Länder (Länderanteil) und 12,0 Prozent an die Gemeinden (Gemeindeanteil).

Bis 2009 lag das Aufkommen der Abgeltungsteuer (bzw. des Zinsabschlags) bei über 10 Mrd. Euro. In den Folgejahren konnte dieses Volumen nicht mehr erreicht werden. Es schwankte zumeist um ein Niveau von etwas über 8 Mrd. Euro.

Zeitliche Entwicklung des Aufkommens aus der Abgeltungsteuer (bis 2008: Zinsabschlag) in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2015 (in Mrd. Euro)

Wie zuvor beschrieben, steht das Aufkommen der Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Abgeltungsteuer den drei Ebenen (Bund, Länder und Gemeinden) gemeinsam zu. Im Hinblick auf Länder und Gemeinden ist in diesem Kontext auch interessant zu fragen, welche Teile des Länder- bzw. Gemeindeanteils in welche Länder fließen. Dieser Frage wird in Abbildung 6 in Form eines Pro-Kopf-Ländervergleichs nachgegangen.

Aus Abbildung 6 wird deutlich, dass die höchsten Länder- und Gemeindeanteile denjenigen Ländern zufließen, die überdurchschnittlich wirtschaftsstark sind. So finden sich die Höchstwerte bei den Flächenländern in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen sowie in der Gruppe der Stadtstaaten in Hamburg. Demgegenüber verzeichnen die wirtschaftsschwächeren Länder (z.B. die ostdeutschen Flächenländer) merklich geringere Einnahmen aus dem Länder- und Gemeindeanteil. Die Verteilung des Aufkommens unter den Ländern erklärt sich v.a. daraus, dass selbige dem Prinzip des örtlichen Aufkommens folgt.

Pro-Kopf-Ländervergleich über die Länderanteile und die Gemeindeanteile an der Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Abgeltungsteuer im Jahr 2015 (in Euro je Einwohner)



Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und Körperschaftsteuer

Im Jahr 2015 liegt das Aufkommen der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag bei 17,94 Mrd. Euro. Das Aufkommen wird zu 50 Prozent dem Bund (Bundesanteil) und zu 50 Prozent den Ländern (Länderanteil) zugeteilt. Die Gemeinden werden am Aufkommen der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag nicht beteiligt (d.h. kein Gemeindeanteil).

Die Entwicklung des Volumens der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag wird in Abbildung 7 dargestellt. Das Aufkommen verzeichnet dabei im Zeitablauf Schwankungen, wenngleich selbige schwächer ausfallen als z.B. bei der Körperschaftsteuer (siehe Abbildung 8).

Zeitliche Entwicklung des Aufkommens aus den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2015 (in Mrd. Euro)

Das Volumen der Einnahmen aus der Körperschaftsteuer beläuft sich im Jahr 2015 auf 19,58 Mrd. Euro. Hiervon fließen 50,0 Prozent dem Bund (Bundesanteil) und 50,0 Prozent den Ländern (Länderanteil) zu. Einen Gemeindeanteil an der Körperschaftsteuer gibt es nicht.

Im Betrachtungszeitraum 2007 bis 2015 zeigt sich die Konjunkturabhängigkeit der Körperschaftsteuer. Besonders deutlich wird dies am Krisenjahr 2009. In der wirtschaftlichen Erholungsphase ab 2010 verzeichnet das Aufkommen der Körperschaftsteuer indes wieder merkliche Zuwächse.

Zeitliche Entwicklung des Aufkommens aus der Körperschaftsteuer in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2015 (in Mrd. Euro)

Das Aufkommen der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und der Körperschaftsteuer steht, wie zuvor beschrieben, Bund und Ländern jeweils hälftig zu. Nachstehende Abbildung 5 untersucht den Länderanteil an diesen Steuern anhand eines Pro-Kopf-Ländervergleichs.

Für die Länderanteile ist festzustellen, dass die wirtschaftskräftigeren Länder (z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg) höhere und die wirtschaftsschwächeren Länder (z.B. ostdeutsche Flächenländer) geringere Einnahmen verzeichnen. Diese Verteilung ist v.a. dem Prinzip des örtlichen Aufkommens geschuldet, das bei der Verteilung des Steueraufkommens Anwendung findet.

Pro-Kopf-Ländervergleich über die Länderanteile an den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und an der Körperschaftsteuer im Jahr 2015 (in Euro je Einwohner)



Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer)

Die Steuern vom Umsatz sind der Oberbegriff für die Umsatzsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer. Die Steuern vom Umsatz haben im Jahr 2015 ein Volumen von 209,9 Mrd. Euro. Hiervon entfallen 50,9 Mrd. Euro auf die Einfuhrumsatzsteuer und 159,0 Mrd. Euro auf die Umsatzsteuer. Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz steht zu rund 53 Prozent dem Bund (Bundesanteil), zu etwa 45 Prozent den Ländern (Länderanteil) und zu ca. 2 Prozent den Gemeinden (Gemeindeanteil) zu.

Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz hat sich im Betrachtungszeitraum stetig erhöht. Die Umsatzsteuer ist dabei weniger schwankungsanfällig als die Einfuhrumsatzsteuer. Letztere verzeichnen in einzelnen Jahren stärkere Rückgänge (z.B. im Vergleich der Jahre 2008 und 2009).

In ihrer Summe haben sich die Steuern vom Umsatz indes als ausgesprochen krisenresistente Einnahmequelle für den Staat erwiesen. In keinem Vorjahresvergleich des Betrachtungszeitraums ist das Aufkommen der Steuern vom Umsatz zurückgegangen (auch nicht in Krisenjahren, wie z.B. 2009).

Nach dem Beginn des Betrachtungszeitraums der Jahre 2007 bis 2015 hat sich weder der Normal-Steuersatz von 19 Prozent noch der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent geändert. Die letzte Steuersatzänderung erfolgte zum 1.1.2007 (Anhebung des Normal-Steuersatzes von 16 auf 19 Prozent). Damit liegen dem gesamten Betrachtungszeitraum die gleichen Steuersätze zugrunde.

Zeitliche Entwicklung des Aufkommens aus den Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2015 (in Mrd. Euro)

Analog zu den anderen Gemeinschaftsteuern wird auch für die Steuern vom Umsatz ein Pro-Kopf-Ländervergleich über die Länderanteile und die Gemeindeanteile vorgenommen (siehe Abbildung 11).

Bei den zuvor behandelten Gemeinschaftsteuern ist deutlich geworden, dass die wirtschaftsstarken Länder mehr einnehmen als die wirtschaftsschwächeren Länder. Bei den Steuern vom Umsatz ist dies im Falle des Länderanteils anders. Hier sind es die wirtschaftsschwächeren Länder, die die höchsten Einnahmen verzeichnen. Grund hierfür ist das System der Umsatzsteuerverteilung, das beim Länderanteil nicht dem Prinzip des örtlichen Aufkommens folgt. So werden in Form sog. Ergänzungsanteile zunächst bis zu 25 Prozent des gesamten Länderanteils am Aufkommen der Steuern vom Umsatz an diejenigen Länder verteilt, deren Pro-Kopf-Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den Landessteuern unterhalb des Durchschnitts der Länder liegen (sog. Umsatzsteuervorwegausgleich). Ziel dieser Umverteilung ist es, die bestehende Einnahmelücke finanzschwächerer Länder teilweise zu schließen. Die übrigen mindestens 75 Prozent des Länderanteils am Aufkommen der Steuern vom Umsatz werden nach der Einwohnerzahl auf die Länder verteilt.

Der Umsatzsteuervorwegausgleich ist einer der Hauptumverteilungsmechanismen des Bund-Länder-Finanzausgleichs. Weitere Umverteilungswirkungen gehen vom Länderfinanzausgleich im engeren Sinne und von den Bundesergänzungszuweisungen aus. Ergänzende Informationen zum Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland finden Sie auf nachfolgenden Seiten.

» Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland (Datenangebot zum Länderfinanzausgleich
    im engeren Sinne und zu den Bundesergänzungszuweisungen)

    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Umverteilungswirkung der Ergänzungsanteile der Umsatzsteuer, Blog-Eintrag vom
    15. März 2016

    Autor: Andreas Burth

» Geber und Nehmer im Bund-Länder-Finanzausgleich 2014 unter Einbeziehung von
    Umsatzsteuervorwegausgleich, Länderfinanzausgleich und
    Bundesergänzungszuweisungen, Blog-Eintrag vom 21. Dezember 2015

    Autor: Andreas Burth

Pro-Kopf-Ländervergleich über die Länderanteile und die Gemeindeanteile an den Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) im Jahr 2015 (in Euro je Einwohner)



Weitere Informationen

Zusätzliche Informationen zum Themenfeld "Steuern" sind auf HaushaltsSteuerung.de z.B. auf folgenden Seiten verfügbar.

» Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Steueruhr zu den jährlichen Steuereinnahmen Deutschlands
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Zitate und Sprichwörter zum Thema "Steuern | Abgaben"
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger