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Aufkommen und Verteilung der Gemeinschaftsteuern in Deutschland
Aufkommen und Verteilung der Gemeinschaftsteuern in Deutschland
15. Mai 2016 |
Autor: Andreas Burth
Jüngst sind im Weblog von HaushaltsSteuerung.de mehrere Beiträge veröffentlicht worden, die den Fokus auf die
Gemeindesteuern, die
Landessteuern und die
Bundessteuern gelegt haben. Die Blog-Einträge können über nachfolgenden Link abgerufen werden. Die
drei benannten Steuergruppen machen indes nicht den Großteil der kassenmäßigen Steuereinnahmen des deutschen Staates aus. Die
wichtigste Gruppe der Steuereinnahmen sind vielmehr die
Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Diese Steuern sollen im
vorliegenden Beitrag genauer untersucht werden.
» Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
Überblick:
- Methodische Anmerkungen
- Anteil der Gemeinschaftsteuern an den gesamten Steuereinnahmen
- Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Abgeltungsteuer (bis 2008: Zinsabschlag)
- Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und Körperschaftsteuer
- Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer)
- Weitere Informationen
Methodische Anmerkungen
Datengrundlage der vorliegenden Analyse sind die Statistiken über den
Steuerhaushalt der Jahre 2007 bis 2015. Die Statistiken
sind vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden.
Die Steuern werden im vorliegenden Beitrag in vier Gruppen untergliedert:
- Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Abs. 3 Grundgesetz
- Bundessteuern
- Landessteuern
- Gemeindesteuern
Die Gemeinschaftsteuern nach Art. 106 Abs. 3 Grundgesetz sind konkret folgende Steuern:
Lohnsteuer, veranlagte
Einkommensteuer,
Abgeltungsteuer (bis 2008: Zinsabschlag), nicht veranlagte Steuern vom Ertrag,
Körperschaftsteuer,
Umsatzsteuer und
Einfuhrumsatzsteuer.
Das Aufkommen der Gemeinschaftsteuern steht Bund und Ländern gemeinsam zu. Bei einem Teil der Gemeinschaftsteuern werden zudem die
Gemeinden am Aufkommen beteiligt.
Das Aufkommen der Bundessteuern fließt dem Bund zu. Unter die Bundessteuern fallen folgende Steuerarten:
Versicherungsteuer,
Tabaksteuer,
Kaffeesteuer,
Branntweinsteuer,
Alkopopsteuer,
Schaumweinsteuer,
Zwischenerzeugnissteuer,
Energiesteuer,
Stromsteuer,
Kraftfahrzeugsteuer (seit 1.7.2009),
Luftverkehrsteuer (seit 2011),
Kernbrennstoffsteuer (seit 2011),
Solidaritätszuschlag,
pauschalierte Eingangsabgaben und sonstige Bundessteuern.
Die Landessteuern sind Steuern, deren Aufkommen den Bundesländern zusteht. Unter die Landessteuern fallen die im Folgenden genannten
Steuerarten:
Vermögensteuer,
Erbschaftsteuer,
Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer (bis 30.6.2009), Rennwett- und Lotteriesteuern
(z.B. Totalisatorsteuer, Lotteriesteuer, Sportwettsteuer),
Feuerschutzsteuer,
Biersteuer und sonstige Landessteuern.
Die vierte Gruppe der Steuerarten sind die Gemeindesteuern. Ihr Aufkommen steht (von einer Ausnahme abgesehen) vollständig den Gemeinden (bzw. in wenigen Einzelfällen den Gemeindeverbänden) zu. Zu den Gemeindesteuern
werden auch die Gemeindesteuereinnahmen der Stadtstaaten gezählt. Unter die Gemeindesteuern fallen folgende Steuerarten:
Grundsteuer A,
Grundsteuer B,
Gewerbesteuer (brutto) und sonstige Steuern (z.B.
Hundesteuer,
Vergnügungsteuer,
Jagd- und Fischereisteuer,
Zweitwohnsitzsteuer,
Pferdesteuer,
Schankerlaubnissteuer). Ein Sonderfall unter den Gemeindesteuern die Gewerbesteuer. Das Gewerbesteueraufkommen
verbleibt nicht vollständig bei den Gemeinden. Vielmehr führen die Gemeinden in Form der
Gewerbesteuerumlage einen Teil des Aufkommens
an Bund und Länder ab. Man spricht daher im Kontext der Gewerbesteuer auch von einer
"heimlichen" Gemeinschaftsteuer.
Das Volumen der Gemeindesteuern wird ohne
steuerähnliche Einnahmen (z.B. Fremdenverkehrsabgabe, zweckgebundene Abgaben, Abgaben von
Spielbanken) ausgewiesen. Im Jahr 2015 liegt das Volumen der steuerähnlichen Einnahmen bei 282,1 Mio. Euro. Weiterführende Informationen
zur Entwicklung der steuerähnlichen Einnahmen können Sie unter folgendem Blog-Eintrag abrufen.
» Steuerähnliche Einnahmen der Kommunen im Zeit- und Ländervergleich, Blog-Eintrag vom 3. Mai 2016
Autor: Andreas Burth
Ergänzend werden in diesem Beitrag auch die
Zölle
und Zuckerabgaben betrachtet. Die Einnahmen aus Zöllen und Zuckerabgaben werden als sog.
"traditionelle Eigenmittel"
an die Europäische Union (EU) abgeführt, wenngleich bei den Mitgliedsstaaten (und damit auch beim deutschen Staat)
eine Erhebungskostenpauschale von 25 Prozent des Aufkommens verbleibt. Die in diesem Blog-Eintrag dargestellten Daten zu den Zöllen und
Zuckerabgaben sind der Steuerhaushalt-Statistik des Statistischen Bundesamtes entnommen worden (sie werden darin verkürzt als "Zölle"
bezeichnet). In der Statistik werden die Zölle und Zuckerabgaben nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums nur brutto berichtet, d.h.
die Erhebungspauschale von 25 Prozent ist noch nicht in Abzug gebracht worden.
Anteil der Gemeinschaftsteuern an den gesamten Steuereinnahmen
Abbildung 1 zeigt die Entwicklung der gesamten Steuereinnahmen des deutschen Staates. Die gesamten Steuereinnahmen ergeben sich aus der Summe
der Gemeinschaft-, Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern zuzüglich der Zölle und Zuckerabgaben (brutto).
Das Gesamtvolumen der Steuereinnahmen des deutschen Staates hat sich im Zeitablauf von 538,2 Mrd. Euro im Jahr 2007 auf 673,3 Mrd. Euro im
Jahr 2015 erhöht. Infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich v.a. im Vergleich der Jahre 2008 und 2009 das Steueraufkommen verringert.
Unter Ausblendung der allgemeinen Preisentwicklung ist erstmals im Jahr 2011 das Vorkrisenniveau wieder überschritten worden.
Den überwiegenden Teil der gesamten Steuereinnahmen machen die in diesem Beitrag analysierten Gemeinschaftsteuern aus. Im Jahr 2007 lag der
Anteil der Gemeinschaftsteuern an den gesamten Steuereinnahmen bei 69,55 Prozent. Für das Jahr 2015 ist ein Anteil von 71,77 Prozent festzustellen.
Die Bruttoeinnahmen aus Zöllen und Zuckerabgaben sind aus Platzgründen nicht in Abbildung 1 integriert worden. Die Werte werden daher separat in
Abbildung 2 dargestellt. Das Bruttovolumen der Zölle und Zuckerabgaben hat sich im Zeitablauf tendenziell erhöht (mit Rückgängen in einzelnen
Jahren). Im Jahr 2015 liegt es bei 5,16 Mrd. Euro. Hiervon werden 75 Prozent an die EU abgeführt. Die restlichen 25 Prozent verbleiben als
Erhebungskostenpauschale beim Bund.
Die Statistik stellt den Bruttowert für die Zölle und Zuckerabgaben nur gemeinsam und nicht getrennt dar. Eine Richtgröße für das von Deutschland
generierte Bruttovolumen der Zuckerabgaben kann indes dem EU-Haushalt entnommen werden. Darin werden für die Zuckerabgaben Deutschlands ein
Netto-Planwert von 26,3 Mio. Euro (d.h. nach Abzug der Erhebungskostenpauschale) bzw. ein Brutto-Planwert von 35,1 Mio. Euro (d.h. vor Abzug der
Erhebungskostenpauschale) ausgewiesen. Bereits aus diesem Planwert lässt sich indes erkennen, dass die in Abbildung 2 dargestellten Werte zum weit
überwiegenden Teil auf die Zölle entfallen.
Im Folgenden werden die einzelnen Arten von Gemeinschaftsteuern (d.h. Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, nicht veranlagte Steuern vom Ertrag,
Abgeltungsteuer (bis 2008: Zinsabschlag), Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) im Rahmen von Zeitreihenvergleichen detaillierter
untersucht. Ergänzend werden Ländervergleiche über die Länderanteile und die Gemeindeanteile an den Gemeinschaftsteuern durchgeführt.
Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer und Abgeltungsteuer (bis 2008: Zinsabschlag)
Im Jahr 2015 beläuft sich das Aufkommen der Lohnsteuer auf 178,9 Mrd. Euro. Das Aufkommen der Lohnsteuer fließt zu 42,5 Prozent dem Bund
(Bundesanteil), zu 42,5 Prozent den Ländern (Länderanteil) und zu 15,0 Prozent dem Gemeinden (Gemeindeanteil) zu.
Für die Lohnsteuer ist im Zeitablauf eine Zuwachstendenz zu beobachten. Auch in Krisenjahren, wie z.B. 2009, waren nur leichte Rückgänge
festzustellen.
Aus der veranlagten Einkommensteuer hat der deutsche Staat im Jahr 2015 insgesamt 48,58 Mrd. Euro vereinnahmt. Das Aufkommen aus der
veranlagten Einkommensteuer fließt zu 42,5 Prozent dem Bund (Bundesanteil), zu 42,5 Prozent den Ländern (Länderanteil) und zu 15,0
Prozent den Gemeinden (Gemeindeanteil) zu.
Die Statistik berichtet für die veranlagte Einkommensteuer ein tendenzielles Aufkommenswachstum, wobei der Zuwachs stärker ausfällt
als oben bei der Lohnsteuer. Lediglich im Krisenjahr 2009 ist ein Aufkommensrückgang festzustellen, wenngleich dieser bereits im Folgejahr
(2010) größtenteils wieder aufgeholt worden ist.
Das Aufkommen der Abgeltungsteuer beläuft sich im Jahr 2015 auf insgesamt 8,26 Mrd. Euro. Von dem Aufkommen fließen 44,0 Prozent
an den Bund (Bundesanteil), 44,0 Prozent an die Länder (Länderanteil) und 12,0 Prozent an die Gemeinden (Gemeindeanteil).
Bis 2009 lag das Aufkommen der Abgeltungsteuer (bzw. des Zinsabschlags) bei über 10 Mrd. Euro. In den Folgejahren konnte dieses
Volumen nicht mehr erreicht werden. Es schwankte zumeist um ein Niveau von etwas über 8 Mrd. Euro.
Wie zuvor beschrieben, steht das Aufkommen der Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Abgeltungsteuer den drei Ebenen (Bund,
Länder und Gemeinden) gemeinsam zu. Im Hinblick auf Länder und Gemeinden ist in diesem Kontext auch interessant zu fragen, welche
Teile des Länder- bzw. Gemeindeanteils in welche Länder fließen. Dieser Frage wird in Abbildung 6 in Form eines Pro-Kopf-Ländervergleichs
nachgegangen.
Aus Abbildung 6 wird deutlich, dass die höchsten Länder- und Gemeindeanteile denjenigen Ländern zufließen, die überdurchschnittlich
wirtschaftsstark sind. So finden sich die Höchstwerte bei den Flächenländern in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen sowie in der
Gruppe der Stadtstaaten in Hamburg. Demgegenüber verzeichnen die wirtschaftsschwächeren Länder (z.B. die ostdeutschen Flächenländer)
merklich geringere Einnahmen aus dem Länder- und Gemeindeanteil. Die Verteilung des Aufkommens unter den Ländern erklärt sich v.a.
daraus, dass selbige dem Prinzip des örtlichen Aufkommens folgt.
Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und Körperschaftsteuer
Im Jahr 2015 liegt das Aufkommen der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag bei 17,94 Mrd. Euro. Das Aufkommen wird zu 50 Prozent
dem Bund (Bundesanteil) und zu 50 Prozent den Ländern (Länderanteil) zugeteilt. Die Gemeinden werden am Aufkommen der nicht
veranlagten Steuern vom Ertrag nicht beteiligt (d.h. kein Gemeindeanteil).
Die Entwicklung des Volumens der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag wird in Abbildung 7 dargestellt. Das Aufkommen verzeichnet
dabei im Zeitablauf Schwankungen, wenngleich selbige schwächer ausfallen als z.B. bei der Körperschaftsteuer (siehe Abbildung 8).
Das Volumen der Einnahmen aus der Körperschaftsteuer beläuft sich im Jahr 2015 auf 19,58 Mrd. Euro. Hiervon fließen 50,0 Prozent
dem Bund (Bundesanteil) und 50,0 Prozent den Ländern (Länderanteil) zu. Einen Gemeindeanteil an der Körperschaftsteuer gibt es nicht.
Im Betrachtungszeitraum 2007 bis 2015 zeigt sich die Konjunkturabhängigkeit der Körperschaftsteuer. Besonders deutlich wird dies am
Krisenjahr 2009. In der wirtschaftlichen Erholungsphase ab 2010 verzeichnet das Aufkommen der Körperschaftsteuer indes wieder
merkliche Zuwächse.
Das Aufkommen der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und der Körperschaftsteuer steht, wie zuvor beschrieben, Bund und Ländern
jeweils hälftig zu. Nachstehende Abbildung 5 untersucht den Länderanteil an diesen Steuern anhand eines Pro-Kopf-Ländervergleichs.
Für die Länderanteile ist festzustellen, dass die wirtschaftskräftigeren Länder (z.B. Bayern,
Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg) höhere und die wirtschaftsschwächeren Länder (z.B. ostdeutsche Flächenländer) geringere
Einnahmen verzeichnen. Diese Verteilung ist v.a. dem Prinzip des örtlichen Aufkommens geschuldet, das bei der Verteilung des Steueraufkommens Anwendung findet.
Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer)
Die
Steuern vom Umsatz sind der Oberbegriff für die Umsatzsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer. Die Steuern vom Umsatz haben im
Jahr 2015 ein Volumen von 209,9 Mrd. Euro. Hiervon entfallen 50,9 Mrd. Euro auf die Einfuhrumsatzsteuer und 159,0 Mrd. Euro auf
die Umsatzsteuer. Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz steht zu rund 53 Prozent dem Bund (Bundesanteil), zu etwa 45 Prozent den
Ländern (Länderanteil) und zu ca. 2 Prozent den Gemeinden (Gemeindeanteil) zu.
Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz hat sich im Betrachtungszeitraum stetig erhöht. Die Umsatzsteuer ist dabei weniger schwankungsanfällig als die
Einfuhrumsatzsteuer. Letztere verzeichnen in einzelnen Jahren stärkere Rückgänge (z.B. im Vergleich der Jahre 2008 und 2009).
In ihrer Summe haben sich die Steuern vom Umsatz indes als ausgesprochen krisenresistente Einnahmequelle für den Staat erwiesen.
In keinem Vorjahresvergleich des Betrachtungszeitraums ist das Aufkommen der Steuern vom Umsatz zurückgegangen (auch nicht in
Krisenjahren, wie z.B. 2009).
Nach dem Beginn des Betrachtungszeitraums der Jahre 2007 bis 2015 hat sich weder der Normal-Steuersatz von 19 Prozent noch der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent geändert.
Die letzte Steuersatzänderung erfolgte zum 1.1.2007 (Anhebung des Normal-Steuersatzes von 16 auf 19 Prozent). Damit liegen dem gesamten Betrachtungszeitraum die gleichen Steuersätze zugrunde.
Analog zu den anderen Gemeinschaftsteuern wird auch für die Steuern vom Umsatz ein Pro-Kopf-Ländervergleich über die Länderanteile
und die Gemeindeanteile vorgenommen (siehe Abbildung 11).
Bei den zuvor behandelten Gemeinschaftsteuern ist deutlich geworden, dass die wirtschaftsstarken Länder mehr einnehmen als die
wirtschaftsschwächeren Länder. Bei den Steuern vom Umsatz ist dies im Falle des Länderanteils anders. Hier sind es die wirtschaftsschwächeren
Länder, die die höchsten Einnahmen verzeichnen. Grund hierfür ist das System der Umsatzsteuerverteilung, das beim Länderanteil nicht
dem Prinzip des örtlichen Aufkommens folgt. So werden in Form sog. Ergänzungsanteile zunächst bis zu 25 Prozent des gesamten
Länderanteils am Aufkommen der Steuern vom Umsatz an diejenigen Länder verteilt, deren Pro-Kopf-Einnahmen aus der Einkommensteuer,
der Körperschaftsteuer und den Landessteuern unterhalb des Durchschnitts der Länder liegen (sog. Umsatzsteuervorwegausgleich). Ziel
dieser Umverteilung ist es, die bestehende Einnahmelücke finanzschwächerer Länder teilweise zu schließen. Die übrigen mindestens 75
Prozent des Länderanteils am Aufkommen der Steuern vom Umsatz werden nach der Einwohnerzahl auf die Länder verteilt.
Der Umsatzsteuervorwegausgleich ist einer der Hauptumverteilungsmechanismen des
Bund-Länder-Finanzausgleichs. Weitere
Umverteilungswirkungen gehen vom
Länderfinanzausgleich im engeren Sinne und von den
Bundesergänzungszuweisungen aus. Ergänzende
Informationen zum Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland finden Sie auf nachfolgenden Seiten.
» Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland (Datenangebot zum Länderfinanzausgleich im engeren Sinne und zu den Bundesergänzungszuweisungen)
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Umverteilungswirkung der Ergänzungsanteile der Umsatzsteuer, Blog-Eintrag vom 15. März 2016
Autor: Andreas Burth
» Geber und Nehmer im Bund-Länder-Finanzausgleich 2014 unter Einbeziehung von Umsatzsteuervorwegausgleich, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen, Blog-Eintrag vom 21. Dezember 2015
Autor: Andreas Burth
Weitere Informationen
Zusätzliche Informationen zum Themenfeld "Steuern" sind auf HaushaltsSteuerung.de z.B. auf folgenden Seiten verfügbar.
» Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Steueruhr zu den jährlichen Steuereinnahmen Deutschlands
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Zitate und Sprichwörter zum Thema "Steuern | Abgaben"
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
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