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Einführung einer Haushaltsausgleichs-Abgabe zur Sicherstellung einer generationengerechten Haushaltswirtschaft
5. Februar 2012  |  Autor: Andreas Burth



Vorwort: Die aktuelle Staatsschuldenkrise zum Anlass nehmend hat der vorliegende Blog-Eintrag zum Ziel, einen Beitrag zur Diskussion um Möglichkeiten der Stabilisierung der öffentlichen Finanzen zu leisten. Beim vorgestellten Modell einer "Haushaltsausgleichs-Abgabe" handelt es sich jedoch nicht um ein bereits bis ins letzte Detail ausgearbeitetes Gesamtkonzept, sondern vielmehr um eine Idee im Entwurfsstadium, die das Portal HaushaltsSteuerung.de hiermit gerne zur Diskussion stellen möchte. Ihr Feedback und Ihre Ideen sind daher sehr willkommen.


Ausgangssituation

Die aktuelle Schuldenkrise in Europa verdeutlicht, dass die öffentliche Verschuldung einen kritischen Stand erreicht hat. Dies gilt zunehmend auch für die Bundesrepublik Deutschland. Zwar profitiert Deutschland aktuell noch von ausgesprochen niedrigen Zinsen, jedoch wird es sich hierbei sicher nicht um einen Dauerzustand handeln. So rangiert Deutschland beim Schuldenstand nach Maastricht-Vertrag mit 83,2% des BIP zum 31.12.2010 nur knapp hinter den (Krisen-)Staaten Griechenland, Italien, Belgien, Irland und Portugal auf Rang 6 (von 27 EU-Mitgliedern). Selbst in Jahren des Aufschwungs wurden hierzulande nur selten (substantielle) Überschüsse erwirtschaftet. Vielmehr hat ein Großteil der Gebietskörperschaften in Deutschland auch in konjunkturell guten Zeiten weitere Defizite angehäuft.

Das Haushaltsrecht schreibt den öffentlichen Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen) explizit vor, dass sie ihren Haushalt in Einnahmen und Ausgaben (Kameralistik) bzw. Erträgen und Aufwendungen (Doppik) auszugleichen haben - dies gilt gleichermaßen für Bund, Länder und Kommunen. Nichtsdestotrotz erscheint diese haushaltsrechtliche Regelung vielerorts als "zahnloser Tiger". Zwar gibt es durchaus einige Beispiele von Gebietskörperschaften, die den Haushaltsausgleich dauerhaft erreichen - dennoch schaffen es der Bund, viele Länder und zahlreiche Kommunen regelmäßig nicht, ihren Haushalt ohne Aufnahme neuer Schulden auszugleichen. Sie verstoßen folglich nicht nur gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs, sondern leben damit gleichzeitig über ihre Verhältnisse und demzufolge auf Kosten zukünftiger Generationen.

Ein wesentliches Problem besteht in den unzureichenden Anreiz- und Sanktionsmechanismen im Haushaltsrecht. So haben politische Parteien und Mandatsträger, z.B. aufgrund der systembedingten Intransparenz der Haushaltswirtschaft, einen Anreiz, Ausgaben zugunsten kleinerer Gruppen zu tätigen (z.B. zugunsten der Bürger im eigenen Wahlkreis) bzw. einen Einnahmeverzicht (z.B. in Form von Steuervergünstigungen) für parteipolitisch nahestehende Gruppen einzuräumen. Diese kleinen, begünstigten Gruppen sind i.d.R. besser in der Lage ihre Interessen gegenüber öffentlichen Entscheidungsträgern durchzusetzen als das Kollektiv, zu dessen Lasten entsprechende Entscheidungen getroffen werden. Darüber hinaus, spüren die Bürger Mehrbelastungen nur selten im eigenen Geldbeutel. Zusätzliche Leistungen werden vielmehr oftmals durch neue Schulden finanziert, deren Schuldendienst später und z.T. durch nachfolgende Generationen zu leisten ist. Des Weiteren sind Bürger zumeist nur unzureichend über den Zusammenhang zwischen heutiger Neuverschuldung und künftiger Mehrbelastung in Form von Steuern informiert, da sie selbige nicht unmittelbar im eigenen Portemonnaie spüren.

Auch bestehende haushaltsrechtliche Sanktionsmechanismen erweisen sich vielerorts als unzulänglich. So schreibt z.B. das kommunale Haushaltsrecht einiger Länder vor, dass Kommunen, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können, ein sog. Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen. Ziel eines Haushaltssicherungskonzeptes ist es, den Weg zu einem wieder ausgeglichenen Haushalt aufzuzeigen. In einigen Kommunen ist das Haushaltssicherungskonzept jedoch inzwischen zu einer Dauereinrichtung geworden, ohne dass sich das Haushaltsdefizit im Zeitablauf tatsächlich nachhaltig verringert hätte. Und auch Kommunalaufsicht und kommunale Prüfungsämter bzw. die Rechnungshöfe von Bund und Ländern geben zwar wichtige Konsolidierungsimpulse, sind i.d.R. aber nicht in der Lage, die Gebietskörperschaften zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit öffentlichen Geldern zu veranlassen.

Selbst bei der im Grundgesetz verankerten deutschen Staatsschuldenbremse, besteht die Gefahr, dass sie zum Papiertiger verkommt. So kann die Schuldenbremse über die Aufnahme nicht erfasster Schuldenarten (z.B. Kassenkredite, Rückstellungen) sowie über das Verschieben von Schulden in nicht von der Schuldenbremse erfasste Formen der Auslagerungen weiterhin umgangen werden. Da Kommunen von der Schuldenbremse nicht erfasst werden, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass die Kommunen als "Ventil" für den Haushaltskonsolidierungsdruck auf Landesebene benutzt werden.

Nicht zuletzt verdeutlicht die seit Jahrzehnten sowohl in wirtschaftlichen Krisen- als auch Boomjahren unaufhörlich wachsende Staatsverschuldung in Deutschland, dass die aktuellen Regelungen zur Begrenzung der Haushaltsdefizite (und der daraus resultierenden Verschuldung) nicht hinreichend wirkungsvoll sind. Auch die vergleichsweise wenigen löblichen Ausnahmen, wie z.B. schuldenfreie Kommunen, verdanken ihre Sonderstellung i.d.R. nicht dem Haushaltsrecht, sondern vielmehr ihren eigenen Konsolidierungsanstrengungen.


Anforderungen an einen wirkungsvollen Mechanismus zur Stabilisierung der Staatsfinanzen

Um öffentliche Finanzen dauerhaft auf eine solide Basis zu stellen, wird ein Anreiz- und Sanktionsmechanismus benötigt, der dauerhaft sicherstellt, dass aktuelle Generationen nicht auf Kosten künftiger Generationen leben. Die aktuellen, im Haushaltsrecht verankerten Vorschriften zur Gewährleistung einer generationengerechten Haushaltswirtschaft sind hierzu indes nicht geeignet.

Vielmehr wird ein gänzlich neuer gesetzlicher Mechanismus benötigt, welcher insbesondere folgende Eigenschaften aufweisen müsste:
  • Anreizfunktion: Von dem Mechanismus sollte ein Anreiz für öffentliche Entscheidungsträger ausgehen, nicht auf Kosten künftiger Generationen zu wirtschaften. Im Speziellen sollte er sicherstellen, dass der Haushalt aller Gebietskörperschaften in jedem Jahr ausgeglichen ist.
  • Fühlbarkeit: Alle Bürger und Unternehmen sollten es unmittelbar in der eigenen Geldbörse spüren, wenn der Haushalt nicht ausgeglichen ist. Der Zusammenhang von öffentlichem Leistungsniveau und Abgabenhöhe/-last muss für Bürger und Unternehmen (wieder) deutlich werden. Hierbei gilt im Grundsatz, dass je breiter und unmittelbarer die Belastung angelegt ist, umso stärker ist auch der Gesamtmechanismus.
  • Automatische Sanktionierung: Verstöße sollten automatisch sanktioniert werden, um so ein Umgehen (z.B. durch politische Absprachen) zu verhindern.
  • Verfassungsrang: Die Regelung sollte im Grundgesetz festgeschrieben werden. Durch Verankerung im Grundgesetz würde ein Verstoß, d.h. ein Leben auf Kosten künftiger Generationen, einem Verfassungsverstoß gleichkommen. Gleichzeitig wäre sichergestellt, dass der Mechanismus nur sehr öffentlichkeitswirksam und nur unter Mobilisierung einer 2/3-Mehrheit aufgehoben werden kann.
  • Umkehrung der Argumentation in der Volksvertretung: Der Wirkungsmechanismus sollten einen Übergang schaffen, von immer neuen Ausgabeerhöhungs- und Einnahmesenkungswünschen hin zur kritischen Prüfung (aller) Ausgabe- und Einnahmepositionen hinsichtlich der Sicherstellung des Haushaltsausgleichs.
  • Sicherstellung der Generationengerechtigkeit: Der Mechanismus sollte am Grundsatz der Generationengerechtigkeit der Haushaltswirtschaft anknüpfen, d.h. sicherstellen, dass aktuelle Generationen nicht auf Kosten künftiger Generationen leben.
  • Begrenzung der Verschuldung: Der Mechanismus sollte (direkt oder indirekt) die Funktion einer Schuldenbremse haben.
  • Abdeckung des gesamten öffentlichen Sektors: Alle Ebenen im föderalen System (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände; inkl. deren Auslagerungen) sollten gleichermaßen von dem gesetzlichen Mechanismus betroffen sein.
  • Konjunkturkomponente: Der konjunkturpolitischen Verantwortung des Staates (insb. des Bundes und der Länder) sollte Rechnung getragen werden.
  • Nicht-Manipulierbarkeit: Der Mechanismus sollte durch "Buchungstricks" (z.B. Verschiebung von Defiziten/Schulden in Auslagerungen, Aufnahme nicht erfasster Schuldenarten) nicht umgangen werden können. Auch durch Vermögensveräußerungen ("Verkauf von Tafelsilber") sollte die dem Mechanismus zugrunde liegende Kenngröße nicht beeinflussbar sein.
  • Verhinderung der Schuldenillusion: Künftige Abgabenbelastungen, die bisher durch eine Schuldenaufnahme verschleiert werden können, sollten bereits heute transparent und für den Bürger spürbar werden.
  • Sicherstellung der Selbstverwaltung: Der Mechanismus sollte gewährleisten, dass die jeweilige Gebietskörperschaft sich weiterhin in eigener Verantworten verwalten kann. So sollte z.B. nicht konkret vorgeschrieben werden, wo genau Einsparungen bzw. Ertragssteigerungen vorzunehmen sind. Dies ist der jeweiligen Gebietskörperschaft selbst zu überlassen.

Möglicher Lösungsansatz: Einführung einer Haushaltsausgleichs-Abgabe

Ein Konzept, das die oben genannten Eigenschaften aufweist, ist die sog. "Haushaltsausgleichs-Abgabe". Hierbei handelt es sich um eine Abgabe, die in jedem Jahr genau die Höhe annimmt, die benötigt wird, um den Haushalt im jeweiligen Jahr vollständig auszugleichen. Die Abgabe wird hierbei jedoch immer nur dann erhoben, wenn der Haushaltsausgleich von der jeweiligen Gebietskörperschaft nicht selbstständig erreicht wird.

Konzept einer Haushaltsausgleichs-Abgabe - Funktionsweise, Wirkungen, Erweiterungsmöglichkeiten

Denkbar sind unterschiedliche Ausgestaltungen der Haushaltsausgleichs-Abgabe. Sie kann entweder als eigenständige, gebietskörperschaftsindividuelle Abgabe (beispielsweise als eine Art pro-Kopf-Abgabe) oder als gebietskörperschaftsspezifischen Aufschlag auf bestehende Abgaben/Einnahmequellen erhoben werden.

Grundsätzlich gilt hierbei, je direkter die Bürger belastet würden, desto größer der Anreiz seitens der Politik, den Haushalt anderweitig auszugleichen, um eine Sonderbelastung der Bürger durch die Haushaltsausgleichs-Abgabe zu verhindern. Damit sichergestellt ist, dass der Druck zur Erreichung des Haushaltsausgleichs aus möglichst allen Bevölkerungsgruppen kommt, sollte die Haushaltsausgleichs-Abgabe breit angelegt sein und einen großen Teil der Bevölkerung betreffen. Bedingt durch die direkte Belastung der Bevölkerung ist zudem sichergestellt, dass die aktuelle Haushaltspolitik auch in den Medien erheblich anschaulicher dargestellt werden kann. Auch ist zu erwarten, dass die Haushaltsausgleichs-Abgabe dazu führt, dass sich die Bürger deutlich intensiver als bisher mit der Haushaltspolitik - d.h. insb. der Verwendung, der von ihnen entrichteten Steuern, Gebühren und Beiträge - auseinandersetzen.

Der zentrale Wirkungsmechanismus der Haushaltsausgleichs-Abgabe besteht hierbei jedoch nicht darin, dass sie tatsächlich erhoben wird - im Gegenteil: Ziel ist es, dass die Gebietskörperschaft aufgrund der Drohkulisse der Haushaltsausgleichs-Abgabe Konsolidierungsmaßnahmen in anderen Bereichen vornimmt und öffentliche Ausgaben auf den Prüfstand gestellt werden. Wo genau Einsparungen bzw. Ertragssteigerungen realisiert werden, bleibt der politischen Willensbildung vor Ort vorbehalten. Die Haushaltsausgleichs-Abgabe ist lediglich die Ultima Ratio, die in letzter Instanz sicherstellt, dass dem Prinzip der "schwäbischen Hausfrau" folgend nur so viel Geld ausgegeben wird wie auch tatsächlich eingenommen wird. Die Haushaltsausgleichs-Abgabe stellt damit auch sicher, dass nicht zwangsläufig ein Rückbau öffentlicher Leistungen vorgenommen werden muss. Wollen die Bürger beispielsweise auf liebgewonnene Leistungen (z.B. Theater, Schwimmbad) nicht verzichten, können diese erhalten bleiben. Allerdings müssen die Bürger dann auch in Form höherer Abgaben (z.B. höhere Gebühren, höhere Steuern, höhere Eintrittspreise) die Kosten für die bereitgestellten öffentlichen Leistungen tragen.

Die Erhebung einer Haushaltsausgleichs-Abgabe impliziert, dass jede neue Einnahmesenkung bzw. Ausgabeerhöhung an eine höhere Haushaltsausgleichs-Abgabe geknüpft ist, sofern der Haushalt unausgeglichen ist und nicht anderweitig Einsparungen vorgenommen werden. In der Praxis wird nicht selten auf Einnahmen verzichtet (z.B. Schaffung eines Steuerausnahmetatbestandes) oder eine Ausgabe getätigt (z.B. Prestige-Investitionsprojekt), die nur kleinen Teilen der Bevölkerung einen Vorteil stiftet. Durch Einführung der Haushaltsausgleichs-Abgabe würden viele solcher bislang quasi unantastbaren Positionen auf den Prüfstand gestellt, da ihr Beibehalten nur eine kleine Klientel zufrieden stellt, während ihre Abschaffung durch Vermeidung/Verringerung der Haushaltsausgleichs-Abgabe den Unmut der Gesamtbevölkerung verhindert. Klientelpolitik wird demnach erschwert. Es kommt folglich zu einer Umkehr der Argumentationskette in Volksvertretungen wie auch in der öffentlichen Wahrnehmung: So wird bei jeder künftigen Belastung des Haushalts die Frage aufgeworfen werden, ob diese Belastung wirklich gebraucht und gesellschaftlich gewollt ist, oder ob in Anbetracht der drohenden Haushaltsausgleichs-Abgabe doch eher darauf verzichtet werden sollte.

Von der Haushaltsausgleichs-Abgabe geht demnach ein Anreiz aus, den Haushalt auszugleichen, um den Bürgern und Unternehmen nicht die Erhebung der Abgabe zuzumuten, was gleichbedeutend mit dem Eingeständnis einer unverantwortlichen Haushaltspolitik wäre. Durch Erreichung des Haushaltsausgleichs (nach doppischer Logik) wäre gleichzeitig sichergestellt, dass aktuelle Generationen nicht auf Kosten künftiger Generationen leben. Das Prinzip "wer bestellt, bezahlt" hat insofern nicht nur in der Beziehung zwischen Gebietskörperschaften zu gelten, sondern auch im zeitlichen Kontext: Wenn Bürger heute bestimmte Leistungen (= Ressourcenverbrauch) von der Gebietskörperschaft verlangen, müssen sie auch heute ausreichende Erträge (= Ressourcenaufkommen) generieren, um diese Leistungen zu finanzieren. In anderen Worten: Für das öffentliche Leistungsniveau, das die heutige Generation "bestellt", muss sie auch selbst die entsprechenden Kosten in Form von Abgaben "bezahlen" (und nicht die nachfolgenden Generationen). Denn es gilt der alte Grundsatz: Die Defizite heutiger Generationen sind die Abgaben und Leistungskürzungen nachfolgender Generationen (zzgl. Zinsen für aufgenommene Schulden).

Zugleich wird durch den mittelbaren Zusammenhang von Haushaltsausgleich und Verschuldung das Entstehen der Schuldenillusion verhindert und die Verschuldung im Sinne einer Schuldenbremse begrenzt. Im doppischen Sinne ist zwar eine Erhöhung der Verschuldung durch eine Aktiv-Passiv-Mehrung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Da solche Schulden jedoch durch entsprechendes Vermögen gedeckt sind, handelt es sich hierbei nicht notwendigerweise um "schlechte Schulden".

Wichtig ist, dass der Mechanismus nicht nur einzelne Gebietskörperschaftsgruppen (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) trifft, sondern gleichermaßen für alle gilt (unter Anpassung an die Spezifika der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe) (siehe oben). Nur so kann sichergestellt werden, dass die Defizit- und Schuldenpolitik nicht auf andere Gebietskörperschaftsgruppen verlagert wird. Neben den Kernhaushalten der Gebietskörperschaften ist es daher zentral, dass auch Auslagerungen konsolidiert (im Sinne des doppischen Gesamt-/Konzernabschlusses) einbezogen werden, um ein Umgehen des Mechanismus durch Verlagerung von Defiziten (bzw. Schulden) in Auslagerungen zu verhindern.

Gemäß Stabilitäts- und Wachstumsgesetz kommt dem Staat (Bund und Länder, nicht jedoch den Kommunen) eine konjunkturpolitische Verantwortung zu. Den Prinzipien einer antizyklischen Finanz- und Wirtschaftspolitik folgend, soll der Staat demnach in Krisenjahren Defizite eingehen, um die Konjunktur zu stützen. In Jahren des wirtschaftlichen Aufschwungs sollen die Defizite durch Überschüsse wieder ausgeglichen werden. Diesen Vorgaben könnte die Haushaltsausgleichs-Abgabe in ihrer Konzeption durch einen Ziel-Haushaltssaldo für die staatliche Ebene (Bund und Länder) Rechnung tragen, gleichzeitig aber auch einen Haushaltsausgleich im mittelfristigen Zeithorizont sicherstellen - denn zu oft sind im Laufe der Geschichte nicht nur in Krisen-, sondern auch in Boomjahren Defizite statt Überschüsse angesammelt worden. Der Ziel-Haushaltssaldo ist demnach abhängig von den aktuellen BIP-Wachstumsraten zu formulieren. So könnte beispielsweise formuliert werden, dass bei einem (positiven) Wirtschaftswachstum von +2,0% des BIP mindestens ein Überschuss von 2,0% des BIP erzielt werden muss - andernfalls ist die Haushaltsausgleichs-Abgabe bis zur Erreichung dieses Zielwertes anzuheben. Entsprechend wäre bei einem (negativen) Wirtschaftswachstum von -1,0% des BIP ein Defizit von maximal 1,0% des BIP zulässig (Anmerkung: Zahlen haben lediglich beispielhaften Charakter). Das Maximaldefizit bei sehr schlechter Wirtschaftslage läge, in Analogie zu den Maastricht-Kriterien, bei 3,0% des BIP. Im kameralen System wären die Überschüsse in guten wirtschaftlichen Jahren demnach antizyklisch zur Entschuldung bzw. zur Bildung einer Krisenrücklage zu verwenden, während die Defizite in schlechten wirtschaftlichen Jahren zur Auflösung der Krisenrücklage bzw. zum Aufbau neuer Schulden verwendet würden. Im doppischen System könnte man das Konzept eines Ziel-Haushaltssaldos durch eine Pflicht zur Bildung von sog. "Krisenrückstellungen" in entsprechender Höhe ersetzen (Passivseite), wobei in gleicher Höhe Finanzvermögen aufzubauen wäre (Aktivseite). Das Finanzvermögen dürfte hierbei nur in Krisenjahren verwendet werden (bei gleichzeitiger Auflösung der Krisenrückstellungen).

Ob auch Kommunen die Möglichkeit gegeben werden sollte, eine antizyklische Haushaltspolitik zu betreiben (z.B. um zu verhindern, dass die Kommunen durch ihre zyklische Finanzpolitik der antizyklischen Finanzpolitik der Staatsebene entgegenwirken), wäre zu diskutieren.

Obige Regelung ist jedoch noch nicht ausreichend. Dauert der wirtschaftliche Abschwung länger, so würde dies ein Leben auf Kosten künftiger Generationen weiterhin erlauben. Die Regelung wäre demnach um eine Klausel zu erweitern, die vorsieht, dass die Haushalte über einen konkreten, mehrjährigen Zeitraum ausgeglichen sein müssen - andernfalls ist die Haushaltsausgleichs-Abgabe in entsprechender Höhe zu erheben. Dieser Zeitraum könnte z.B. bei fünf Jahren liegen. Der Haushaltsausgleich müsste demnach in jedem 5-Jahres-Zeitraum (also z.B. sowohl 2010-2014 als auch 2011-2015 als auch 2012-2016 etc.) ausgeglichen sein.

Ziel ist es demzufolge einen vollkommen neuen Typus der Abgabe einzuführen: Eine Abgabe, die von ihrer Grundkonzeption darauf abzielt, nie erhoben zu werden; die aber immer dann erhoben wird, wenn Gebietskörperschaften ihrer ethischen (Grundsatz der Generationengerechtigkeit) und gesetzlichen Pflicht zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen.


Welche Kenngröße könnte als "Haushaltssaldo" (bzw. Jahresergebnis) verwendet werden?

Zentrale Kenngröße für die Bestimmung der Höhe der Haushaltsausgleichs-Abgabe ist der Haushaltssaldo (Planungsgröße) bzw. das Jahresergebnis (Rechnungsabschlussgröße). Zu fragen ist in diesem Kontext jedoch, welche der Kennzahl genau verwendet werden sollte. In Frage kommen:
  1. Kamerales Ergebnis: Haushaltssaldo/Jahresergebnis des Kernhaushalts in Einnahmen (ohne Einnahmen aus der Aufnahme von Schulden) und Ausgaben
  2. Doppisches Ergebnis: Haushaltssaldo/Jahresergebnis des Kernhaushalts in Erträgen und Aufwendungen
  3. Doppisches, ordentliches Ergebnis: Haushaltssaldo/Jahresergebnis des Kernhaushalts in ordentlichen Erträgen und Aufwendungen
  4. (Ordentliches) Konzernergebnis: Jahresergebnis des Konzerns Gebietskörperschaft in (ordentlichen) Erträgen und Aufwendungen
Variante 1 (Kameralistik) ist konzeptionell das am wenigsten geeignete System, da Defizite in nicht-einnahme-/ausgabewirksamen Positionen versteckt werden können. So werden z.B. Abschreibungen und Rückstellungen in der Kameralistik nicht erfasst, wodurch der Ressourcenverbrauch nicht abbildbar ist. Auch ist es möglich "unliebsame Positionen" in Auslagerungen vor dem Haushaltsdefizit im Kernhaushalt zu verstecken. Eine teilweise Verbesserung der Kenngröße "kamerales Ergebniss" kann zumindest erzielt werden, indem alle bereits finanzstatistisch berichteten Auslagerungen (Extrahaushalte und sonstige FEUs) in die Abgrenzung einbezogen werden. Hinsichtlich der aus dem Saldo heraus zu rechnenden Einnahmen aus der Aufnahme von Schulden sind alle schuldenstatistisch erfassten Schuldenarten (nach Schuldenstatistik ab 2010: Schulden beim öffentlichen Bereich, Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich, kreditähnliche Rechtsgeschäfte) zu berücksichtigen.

Das doppische Ergebnis (Variante 2) ist im Vergleich zu Variante 1 zu bevorzugen, da eine Abbildung von Ressourcenverbrauch (Aufwendungen) und Ressourcenaufkommen (Erträge) möglich ist, was nach gängiger wissenschaftlicher Definition die finanzwirtschaftliche Konkretisierung des ethischen Grundsatzes der Generationengerechtigkeit darstellt. Gleichwohl kann an der Kennzahl "doppisches Ergebnis" kritisiert werden, dass auch außerordentliche Vorgänge (z.B. Ertrag aus Vermögensveräußerung bei Verkauf über Buchwert) erfasst werden. Diese Schwäche ließe sich indes umgehen, indem das ordentliche Jahresergebnis (Variante 3) herangezogen wird, welches außerordentliche Vorgänge nicht einbezieht.

Die Verwendung doppischer Saldo-Größen hat darüber hinaus den "Vorteil", dass Schulden nicht gänzlich verboten werden. Schließlich sind Schulden nicht per se in jedem Falle "schlecht". So kann z.B. die Aufnahme neuer Schulden wirtschaftlich sinnvoll sein (z.B. Kredite für Investitionsobjekte, die höhere Gewinne abwerfen als für den Kredit Zinsen fällig werden). Die Aufnahme solcher Schulden ist bei Verwendung doppischer Saldo-Größen grundsätzlich weiterhin möglich. Da Schulden über die Zinszahlungen jedoch das doppische (ordentliche) Ergebnis belasten, sind Schulden im Konzept der Haushaltsausgleichs-Abgabe nur in dem Maße aufnehmbar, wie sie tatsächlich durch Erträge finanziert werden können. Das Schuldenwachstum (insb. von "unwirtschaftlichen" Schulden) wird damit gebremst (Schuldenbremse).

Diese indirekte Schuldenbremse ist grundsätzlich durch weitere Schuldenbegrenzungsregelung (bis hin zu einem Schuldenverbot) ergänzbar. Im Falle der Einführung derartiger Schuldenbegrenzungsregelungen wäre jedoch darauf zu achten, alle doppischen Schuldenarten (Verbindlichkeiten + Rückstellungen in Kernhaushalt und Auslagerungen) einzubeziehen. Im Falle der Schuldenart "Rückstellungen", bei der ein Verbot der Schuldenaufnahme faktisch unmöglich ist, ist es denkbar, eine Pflicht zum Aufbau entsprechender Finanzvermögenspositionen (in gleicher oder anteiliger Höhe) einzuführen.

Eine Schwäche der doppischen Ergebnisse (der Kernverwaltung) besteht generell in der fehlenden, konsolidierten Einbeziehung von Auslagerungen (sofern diese nicht zumindest indirekt über eine verpflichtende, vollständige Gewinnabführung bzw. Verlustabdeckung mit dem Kernhaushalt verwoben sind). Dies wird über die Erstellung doppischer Gesamt-/Konzernabschlüsse möglich (Variante 4). Bedingt durch z.T. lange Übergangsfristen auf kommunaler Ebene bzw. die fehlende Absicht des Bund und vieler Länder, einen Gesamt-/Konzernabschluss aufzustellen, wird diese Kenngröße auf absehbare Zeit jedoch nicht einsetzbar sein.

Finanzstatistisch verfügbar sind in den meisten Fällen aktuell nur kamerale Daten, da die Doppik-Umstellung noch nicht abgeschlossen ist bzw. in einigen Fällen gar nicht vollzogen wird. Insofern wird notgedrungen zumindest provisorisch/temporär auf das kamerale System zurückzugreifen sein.

In Ländern, in denen (flächendeckend) auf die Doppik umgestellt wird, sollte das ordentliche doppische Jahresergebnis (bzw. sofern flächendeckend verfügbar: das (ordentliche) Konzernergebnis) angewendet werden. Um die Verwendung des gleichen Rechnungsstils in allen öffentlichen Einheiten (Bund, Länder, Kommunen; inkl. Auslagerungen) sicherzustellen, ist eine flächendeckende Einführung des Systems der doppelten Buchführung (Doppik) zu erwägen.

Um eine länderübergreifende Vergleichbarkeit von Haushaltsdaten zu gewährleisten, ist darüber hinaus eine Harmonisierung des Haushaltsrechts anzustreben. So hat z.B. die von den einzelnen Ländern unterschiedlich gehandhabte Vermögensbewertung über die Abschreibungen einen indirekten Einfluss auf den Ergebnisausgleich in der Doppik.


Mögliche zusätzliche Maßnahmen bei hochgradig defizitären Gebietskörperschaften

Gerade bei hochgradig defizitären Kommunen würde die Haushaltsausgleichs-Abgabe gleich im ersten Jahr einen extrem hohen Betrag annehmen, da kurzfristige Einsparungen an anderen Stellen kurzfristig schwer realisierbar sind. Insofern ist darüber nachzudenken, ob diesen Sonderfällen eine Übergangsfrist (z.B. fünf oder zehn Jahre) eingeräumt werden sollte, im Rahmen derer sie ihre Defizite linear abzubauen haben. Werden die Konsolidierungsziele verfehlt, wird die Haushaltsausgleichs-Abgabe herangezogen, um den Differenzbetrag zu decken. Eine Nicht-Erreichung der Konsolidierungsziele ist damit nicht mehr möglich.

Als zusätzliche Unterstützung kann angedacht werden, Entschuldungsprogramme aufzulegen, mit deren Hilfe die Zinsausgaben/-aufwendungen dieser Krisenkommunen verringert werden, wodurch die Erreichung der Konsolidierungsziele erleichtert wird.

Welche Kommunen zu der angesprochenen Gruppe der "hochgradig defizitären Gebietskörperschaften" zu zählen sind, sollte anhand konkreter Kennzahlen und Schwellenwerte in Euro je Einwohner (z.B. negatives, ordentliches Jahresergebnis im Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre von über 100 Euro je Einwohner) bestimmt werden.


Fazit

Im vorliegenden Blog-Eintrag ist das Grobkonzept einer Haushaltsausgleichs-Abgabe zur Begrenzung öffentlicher Haushaltsdefizite (und damit indirekt auch der öffentlichen Verschuldung) vorgestellt worden. Die beschriebenen Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Haushaltsausgleichs-Abgabe stellen hierbei nur einige von vielen denkbaren Varianten dar. Der Blog-Eintrag soll in diesem Sinne auch nicht bereits alle denkbaren Varianten und Eventualitäten abdecken, sondern vielmehr als Diskussionsimpuls und Gedankenanstoß zur Entwicklung effektiver Mechanismen zur Sicherstellung einer generationengerechten Haushaltswirtschaft in Deutschland - aber auch im internationalen Kontext der europäischen Staatsschuldenkrise - dienen.


Weitere Informationen zu den Themen Verschuldung und Haushaltskonsolidierung finden Sie hier:

» Stand und Entwicklung der Staatsverschuldung in Deutschland
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung und Haushaltskonsolidierung"
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Blog-Einträge zum Thema "Schuldenfreie Kommunen"
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung und Verschuldung"
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung und Verschuldung"
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Sparen | Haushaltskonsolidierung"
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

» Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de





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